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name: titulierung-streckung-leitfaden
description: "Strategie zur Titulierung einer Forderung und Streckung der Vollstreckung durch Ratenzahlungsvereinbarung notarielle Schuldanerkenntnis oder vollstreckbare Urkunde. Pinpoints ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Vergleich Nr. 5 notarielle Urkunde BGB 781 Schuldanerkenntnis BGB 311 b. Liefert Vertragsmuster und V..."
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# Titulierung und Streckung

Statt eines Urteils kann auch ein Prozessvergleich oder eine notarielle Urkunde Titel werden. Das ist oft schneller und billiger.

## Titel-Katalog ZPO 794

| Titel | Erlangung | Vollstreckbar |
|---|---|---|
| Endurteil | Klageverfahren | rechtskraeftig oder vorlaeufig |
| Versaeumnisurteil | Beklagter saeumig ZPO 330 | ja nach Einspruchsfrist |
| Vollstreckungsbescheid | Mahnverfahren ZPO 699 | sofort vorlaeufig |
| Prozessvergleich | im Termin oder schriftlich ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 | sofort |
| Aussergerichtlicher Vergleich vor Anwalt mit Vollstreckungsunterwerfung | ZPO 796a | sofort |
| Notarielle Urkunde mit Unterwerfung | Notar ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5 | sofort |
| Kostenfestsetzungsbeschluss | nach Hauptsache | sofort |

## Notarielle Schuldanerkenntnisurkunde

Vorteile

- spaerend Klage Gerichtskosten und Anwaltsgebuehren
- sofort vollstreckbar
- klarer Tilgungsplan möglich

Nachteile

- Notarkosten
- Schuldner muss mitwirken

## Muster Tilgungsvereinbarung

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1. Der Schuldner erkennt die Hauptforderung von
[Hauptsumme] Euro nebst Zinsen in Hoehe von
[Zinssatz] aus Paragraph 288 BGB an.

2. Der Schuldner verpflichtet sich zur Zahlung
in [Anzahl] monatlichen Raten zu [Ratensumme]
Euro jeweils zum [Tag] eines jeden Monats
beginnend am [Datum].

3. Bei Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden
Raten wird der gesamte Restbetrag ohne weitere
Mahnung sofort faellig.

4. Der Schuldner unterwirft sich wegen der
Anspruechen aus dieser Urkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermoegen.

[Ort Datum Unterschrift Notar]
```

## Norm-Pinpoints

- BGB 781 Schuldanerkenntnis
- ZPO 794 Titel-Katalog
- ZPO 796a anwaltlicher Vergleich

## Quellen

- [ZPO 794](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html)
- [BGB 781](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__781.html)
