---
name: transparenz-deepfake-synthetic-content-art-50
description: "Art. 50 KI-VO für Chatbots, Deepfakes und synthetische Inhalte: Nutzerhinweis, Medien-/Kunst-/Satire-Ausnahmen, Wasserzeichen, interne Freigabe, Plattformkommunikation und Krisenreaktion bei falscher Kennzeichnung."
---

# Art. 50 KI-VO: Transparenz, Deepfakes, synthetische Inhalte

## Einsatzfälle

- Chatbot im Kundenservice.
- KI-generierte Bilder, Stimmen oder Videos.
- Avatare, Voice Cloning, Bewerbervideos.
- politische Kommunikation, Werbung, Presse, Kunst, Satire.
- automatisierte Textgenerierung für Öffentlichkeit.

## Prüffragen

1. Interagiert eine Person mit einem KI-System?
2. Wird synthetischer Inhalt erzeugt oder verändert?
3. Ist der Inhalt ein Deepfake oder nur KI-unterstützt?
4. Ist Kennzeichnung technisch möglich und zumutbar?
5. Gibt es Ausnahmen oder besondere journalistische/künstlerische Kontexte?
6. Welche Plattformregeln gelten zusätzlich?

## Grundsatz

Kennzeichnung soll informieren, nicht stigmatisieren. Der Hinweis muss dort stehen, wo er für Betroffene wirklich wahrnehmbar ist.

## Powersprint-Vertiefung

- **AI-Act-Pfad:** Bei `Art. 50 KI-VO: Transparenz, Deepfakes, synthetische Inhalte` Art. 3 KI-VO, Zweckbestimmung, Anbieter-/Betreiberrolle, Art. 6 Abs. 2 mit Anhang III, Transparenzpflichten und Sanktionen getrennt prüfen.
- **Dokumentationslogik:** Schreibe nicht nur ein Ergebnis, sondern eine auditfähige Begründung mit Systembeschreibung, Datenfluss, Risiko, Governance, menschlicher Aufsicht und Restunsicherheit.
- **Quellenbremse:** Normtext, Leitlinien, harmonisierte Normen und Behördenpraxis nur mit Datum/Quelle; ISO-/DIN-Bezüge als Prüfauftrag kennzeichnen, wenn nicht im Mandat belegt.
- **Output:** KI-System-Check, Hochrisiko-Matrix, Grundrechte-/Transparenznotiz oder Behördenkommunikation.
