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name: transparenzgebot-307
description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Transparenzgebot 307: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung."
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# Transparenzgebot 307

## Wann verwenden

Nutze diesen Skill für **Transparenzgebot 307** im deutschen AGB-Recht, wenn eine Klausel geprüft, entworfen, redlined, verhandelt oder prozessual verteidigt werden soll.

## Minimal-Intake

- Rolle: Verwender, Kunde, Verbraucher, Unternehmer, Plattform, Händler, Verband oder Prozessgegner.
- Klausel: Wortlaut, Fundstelle, Überschrift, Kontext, Version und Einbeziehungsweg.
- Vertrag: Vertragstyp, Hauptleistung, Preis-/Risikomodell, Laufzeit und Vertriebskanal.
- Ziel: Wirksamkeit prüfen, Risiko senken, härter entwerfen, redlinen, verhandeln oder verteidigen.
- Nachweis: Screenshots, Checkout, E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Archivversion oder Kundendaten.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB):**
   - **Vier Säulen:** (1) Bestimmtheit (kein Beurteilungsspielraum für Verwender), (2) Klarheit (durchschnittlicher Kunde versteht ohne fremde Hilfe), (3) Verständlichkeit (keine Fachsprache, keine Schachtelsätze), (4) Vollständigkeit (alle wesentlichen Folgen werden benannt, keine "Doppeldeutigkeit nach hinten").
   - **§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB gilt eigenständig:** Transparenzmangel macht die Klausel unwirksam, auch wenn die Klausel inhaltlich an sich vertretbar wäre - das ist eine Besonderheit gegenüber Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
   - **B2B:** Volle Geltung auch im B2B. Erleichterungen nur dort, wo der unternehmerische Verkehr typischerweise Klauselinhalt selbständig erschließt; bei Belastungsklauseln bleibt strenger Maßstab (BGH, ständige Rechtsprechung).
   - **Verbraucherrichtlinienkonforme Auslegung:** Richtlinie 93/13/EWG Art. 5 verlangt klare und verständliche Abfassung; nach EuGH ist die Transparenzkontrolle materiell und nicht nur grammatikalisch zu führen.
   - **Häufige Transparenzfehler:** "soweit gesetzlich zulässig", "im Wesentlichen", undefinierte Verweisketten zu Anlagen, Verweis auf "geltende Preisliste" ohne Bezugspunkt, dynamische Verweise ohne Trigger-Definition.
6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 1 BGB, gesetzliches Recht greift; keine geltungserhaltende Reduktion auf "transparente" Teile.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Praktiker-Check Transparenz

> Kann der durchschnittliche Kunde nach einmaligem Lesen mit konkreten Worten erklären, (a) was die Klausel ihn kostet, (b) wann sie greift, (c) was passiert, wenn er nicht reagiert? Wenn nein: Transparenzfehler. Faustregel: Wenn der Kunde nachfragen muss, ist die Klausel intransparent.

## Output

| Punkt | Befund |
| --- | --- |
| Klauselzweck | ... |
| AGB-Kontrolle | ja/nein/unklar, warum |
| Hauptangriff | ... |
| Verteidigung | ... |
| Risiko | Grün/Gelb/Rot |
| Bessere Fassung | ... |
| offene Tatsachen | ... |

## Qualitätsregeln

- Keine Scheinzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
- Keine geltungserhaltende Reduktion als Standardlösung anbieten.
- Bei B2B nicht so tun, als sei alles frei verhandelbar; Transparenz und Leitbild bleiben wichtig.
- Bei B2C streng, verständlich und dokumentationsfähig formulieren.
- Wenn eine Klausel wirtschaftlich gewollt, aber rechtlich riskant ist: Risiko offen labeln und Fallback anbieten.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
