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description: "Notariat im Alltag: Treuhand und Notaranderkonto – strenge Ausnahmeprüfung. Zulässigkeit des Notaranderkontos nach § 54a BeurkG, §§ 23 ff. DONot und den Verwahrungsregeln, Verwahrungsanweisung, Auszahlungsvoraussetzungen und Haftungsrisiken im Notariat."
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# Notariat im Alltag: Treuhand und Notaranderkonto – strenge Ausnahmeprüfung

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Zweck und Anwendungsbereich

Das Notaranderkonto ist kein Standardinstrument, sondern ein Ausnahmefall. Führe durch die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die Verwahrungsanweisung, Auszahlungsbedingungen und die besondere Haftungsverantwortung des Notars.

Rechtsgrundlagen: § 54a BeurkG (Verwahrungsgeschäfte), § 57 BeurkG (Antrag auf Verwahrung), §§ 23–26 DONot (Notaranderkonto/Verwahrung), § 14 BNotO (Amtspflichten), BeurkG § 17 (Belehrung), GNotKG KV Nr. 25300 ff. (Verwahrungsgebühren), § 3 GwG (GwG-Pflichten auch bei Verwahrung).

## Zulässigkeit des Notaranderkontos (§ 54a BeurkG)

Das Notaranderkonto ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beteiligten besteht, das nicht auf andere Weise angemessen gewahrt werden kann (§ 54a Abs. 2 BeurkG). Die bloße Bequemlichkeit der Parteien genügt nicht.

**Typische Zulässigkeitsfälle:**
- Kaufpreiszahlung bei komplexen Vollzugskonstellationen (mehrstufige Abwicklung)
- Ablösung mehrerer Grundpfandrechte, die nicht unmittelbar an den Verkäufer zahlen wollen
- Auslandssachverhalte, wo direkte Zahlung Risiken birgt
- Erbauseinandersetzung mit mehreren Beteiligten
- Treuhandabwicklung bei Bauträgerverträgen (§ 3 MaBV)

**Nicht zulässig:**
- Bloße Bequemlichkeit
- Routinemäßige Abwicklung ohne besonderes Sicherungsbedürfnis
- Umgehung GwG-Pflichten

## Verwahrungsanweisung

Die Verwahrungsanweisung regelt:
- Von wem Geld empfangen wird und in welcher Höhe
- Zu welchem Zweck es verwahrt wird
- Unter welchen Bedingungen ausgezahlt wird (Auszahlungsvoraussetzungen)
- An wen ausgezahlt wird
- Was bei Streit oder Bedingungsnichterfüllung gilt

**Form:** Teil der Beurkundungsurkunde oder gesonderte Urkunde; von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

## Auszahlungsvoraussetzungen

Notar darf nur auszahlen, wenn alle in der Verwahrungsanweisung genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auflassungsvormerkung eingetragen
- Löschungsunterlagen vorhanden
- Steuerliche Unbedenklichkeit vorhanden
- Alle Genehmigungen eingegangen
- Kaufpreis vollständig eingezahlt

Notar haftet persönlich bei Auszahlung ohne Vorliegen der Voraussetzungen.

## Haftung des Notars

§ 19 BNotO: Der Notar haftet für Schäden, die er durch schuldhaftes Verhalten bei der Amtstätigkeit verursacht. Bei Anderkontoabwicklung: strenge Sorgfaltspflicht. Mindestversicherungssumme: 500.000 € je Schadensfall.

## GwG beim Notaranderkonto

Geldzahlungen über Notaranderkonto unterliegen GwG-Prüfung. Der Notar muss auch bei Geldeingang auf das Anderkonto alle GwG-Sorgfaltspflichten erfüllen (Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter).

## Prüfprogramm

- Liegt ein legitimes Sicherungsbedürfnis vor? (§ 54a Abs. 2 BeurkG-Prüfung)
- Sind alle Auszahlungsvoraussetzungen klar und abschließend in der Verwahrungsanweisung definiert?
- Wer zahlt ein, wer erhält ausgezahlt – ist die Kette lückenlos?
- GwG: Herkunft der Mittel geklärt?
- Kosten kommuniziert? (KV Nr. 25300 GNotKG)
- Alternative zur Direktzahlung geprüft (günstigere Lösung für Parteien)?

## Typische Fallen

- Notaranderkonto als Routineinstrument geführt → Verstoß § 54a BeurkG.
- Auszahlungsvoraussetzungen unvollständig → Streit, Notar zwischen den Parteien.
- GwG-Prüfung bei Geldeingang vergessen.
- Auszahlung vor Vorliegen aller Bedingungen → Schadensersatzhaftung.
- Keine Streitfallregelung → bei Dissens ist Notar handlungsunfähig.

## Rechtsquellen

- § 54a BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/54a.html
- DONot §§ 23–26: https://www.bnotk.de/notare/berufsrecht/dienstordnung/
- § 19 BNotO: https://dejure.org/gesetze/BNotO/19.html
- GwG § 10: https://dejure.org/gesetze/GwG/10.html
- BGH zu Notaranderkonto: https://www.bgh.de
- BNotK Anderkontohinweise: https://www.bnotk.de

## Output-Formate

- **Zulässigkeitsprüfung** (Entscheidungsbaum: Anderkonto ja/nein)
- **Verwahrungsanweisung** (Muster mit Auszahlungsbedingungen)
- **Kostenvoranschlag** (KV Nr. 25300)
- **Haftungshinweis** (interner Vermerk für Notar)
- **GwG-Checklist für Geldeingang**

Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de
