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name: ueberschuldung-pruefung-19-inso
description: >
  Führt die zweistufige Überschuldungsprüfung gem. § 19 Abs. 2 InsO durch:
  Fortbestehensprognose (Stufe 1) und insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus
  auf Liquidationswertbasis (Stufe 2). Lädt, wenn Überschuldung geprüft, ein
  Überschuldungsstatus erstellt oder § 19 InsO ausgelegt werden soll.
language: de
triggers:
  - "Überschuldung"
  - "§ 19 InsO"
  - "Überschuldungsstatus"
  - "Fortbestehensprognose"
  - "Liquidationswerte"
  - "zweistufige Überschuldungsprüfung"
  - "insolvenzrechtliche Überschuldung"
  - "Rangrücktritt Gesellschafterdarlehen"
  - "MoMiG Überschuldung"
  - "SanInsFoG Überschuldung"
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# Zweistufige Überschuldungsprüfung gem. § 19 Abs. 2 InsO

## Zweck

Dieser Skill leitet die strukturierte Prüfung durch, ob bei einer Kapitalgesellschaft
(insb. GmbH, UG, AG) Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO als Insolvenzantragspflicht-
auslösender Eröffnungsgrund vorliegt. Er klärt den modifizierten zweistufigen
Überschuldungsbegriff, benennt die Prüfungsschritte, stellt Hinweise zur Dokumentation
bereit und warnt vor den häufigsten Bewertungsfehlern.

## Eingaben

- Jahresabschluss oder aktuelle BWA (Bilanz, GuV) des Unternehmens
- Liquiditätsplanung (Plan-GuV, Plan-Bilanz, Liquiditätsplan) — zumindest als Entwurf
- Liste der Verbindlichkeiten inkl. Rangangaben (insb. Gesellschafterdarlehen)
- Angaben zu Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Haftungsrisiken)
- Unternehmenskonzept / Sanierungsplan (sofern vorhanden)
- Stichtag der Prüfung

## Rechtlicher Rahmen

### Gesetzliche Grundlage

§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert Überschuldung: Das Vermögen des Schuldners deckt die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens
ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO
tritt bei Überschuldung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ein.

### Historische Entwicklung und aktueller Stand

Der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff wurde durch das MoMiG 2008 eingeführt
und durch das SanInsFoG / StaRUG (2021) sowie das SanInsKG (2022/2023) weiterentwickelt.
Das SanInsKG verkürzte den Prognosezeitraum krisenbedingt auf vier Monate (befristete
Sonderregel, galt bis 31.12.2023). Seit 01.01.2024 gilt wieder der Regelzeitraum von
zwölf Monaten. Zum Stichtag 18.05.2026 beträgt der Prognosezeitraum zwölf Monate.

### Rechtsprechung (Pflichtpinpoints)

**BGH, Urt. v. 27.04.2010 – II ZR 151/09, NZG 2010, 1393 Rn. 12 ff.**
Fortbestehensprognose: Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Prognoseentscheidung.
Die Fortführungsprognose erfordert einen plausiblen, auf nachvollziehbaren Planungsannahmen
beruhenden Liquiditätsplan. Eine bloße Hoffnung auf künftige Kapitalzuführungen genügt
nicht; maßgeblich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeitserhaltung
im Prognosezeitraum. Ab Rn. 12 stellt der Senat klar, dass unrealistische Annahmen zur
Unternehmensfortführung die Prognose insgesamt entwerten.

**BGH, Urt. v. 12.02.2015 – IX ZR 290/14, NJW 2017, 3373 Rn. 17 ff.**
Insolvenzrechtliche Überschuldung: Der Senat bestätigt, dass im Überschuldungsstatus nicht
die handelsbilanziellen Buchwerte, sondern Liquidations- bzw. Zerschlagungswerte anzusetzen
sind. Ab Rn. 17 führt der BGH aus, dass bei negativer Fortbestehensprognose auch stille
Reserven und immaterielle Vermögensgegenstände zu Zerschlagungswerten zu bewerten sind;
HGB-Ansätze sind insoweit irrelevant.

**BGH, Urt. v. 19.02.2013 – II ZR 56/12, BGHZ 195, 42**
Abgrenzung handelsbilanzieller vs. insolvenzrechtlicher Überschuldung: Eine negative
Handelsbilanz indiziert zwar eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung, begründet sie
aber nicht zwingend. Umgekehrt schließt ein positives Eigenkapital in der Handelsbilanz
eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht aus, wenn die Vermögensgegenstände zu
Fortführungswerten überhöht aktiviert sind.

**BGH, Urt. v. 05.03.2020 – IX ZR 195/19, NJW 2020, 1728 Rn. 20 ff.**
Qualifizierter Rangrücktritt: Nur ein qualifizierter Rangrücktritt, der die Erfüllung der
Forderung ausdrücklich auf das freie, die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigende
Vermögen beschränkt, bewirkt das Ausscheiden der Forderung aus dem Überschuldungsstatus
gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO. Ein einfacher (nicht qualifizierter) Rangrücktritt genügt
nicht; die Verbindlichkeit ist dann weiterhin als Passivposten anzusetzen.

### Literatur

- Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2024, § 19 Rn. 1 ff., 42 ff.
  (umfassend zur Prüfungsreihenfolge, zum modifizierten Überschuldungsbegriff und zur
  Behandlung nachrangiger Verbindlichkeiten)
- Drukarczyk/Schüler, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 19 Rn. 55 ff., 100 ff.
  (Bewertungsmethodik Liquidationswerte, Gesellschafterdarlehen, Pensionsrückstellungen)
- Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 19 Rn. 10 ff.
  (Überblick SanInsFoG-Änderungen, Prognosezeitraum)

### IDW S 11

IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen), Stand 2022, Tz. 56 ff.:
Der Standard beschreibt die Mindestanforderungen an den Überschuldungsstatus und die
Fortbestehensprognose. Tz. 56 ff. fordern einen integrierten Finanzplan (Plan-GuV, Plan-Bilanz,
Liquiditätsplan) als Grundlage der Fortbestehensprognose; Tz. 63 ff. regeln den Ansatz und
die Bewertung der Aktiva und Passiva im Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten.

## Ablauf

### Schritt 1 — Fortbestehensprognose (Stufe 1)

**1.1 Unternehmenskonzept prüfen**
Ist ein schlüssiges Unternehmenskonzept (Fortführungsstrategie, Geschäftsmodell,
Absatzplanung) vorhanden und plausibel? Ohne Konzept kann keine positive Prognose
gestellt werden.

**1.2 Integrierten Finanzplan erstellen**
- Plan-GuV für die kommenden zwölf Monate (Regelzeitraum ab 01.01.2024)
- Plan-Bilanz zu den relevanten Stichtagen
- monatlicher Liquiditätsplan (Mittelzuflüsse, Mittelabflüsse, Saldo)

**1.3 Prognoseurteil**
Maßgebliches Kriterium: überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %) der Aufrechterhaltung
der Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum. Die Planungsannahmen sind zu plausibilisieren
(Marktdaten, Auftragsbestand, gesicherte Finanzierungszusagen). Externe Gutachter
(Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater) sind hinzuzuziehen, wenn interne Kompetenz fehlt
(vgl. IDW S 11 Tz. 56 ff.).

→ **Positive Prognose**: Keine Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO — Prüfung endet hier.
→ **Negative Prognose** (oder Prognose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit positiv):
   Weiter mit Schritt 2.

### Schritt 2 — Insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus (Stufe 2)

**2.1 Aktivseite zu Liquidationswerten bewerten**
Sämtliche Vermögensgegenstände sind zu Zerschlagungswerten (Liquidationswerten) zu
erfassen — nicht zu HGB-Buchwerten oder Fortführungswerten. Typische Abweichungen:
- Immobilien: Verkehrswert abzgl. Verwertungskosten und Zeitdruck-Abschlag
- Maschinen/Anlagen: Gebrauchtmarktwert, ggf. erheblich unter Buchwert
- Forderungen: unter Berücksichtigung von Ausfallwahrscheinlichkeiten
- Immaterielle Werte (Patente, Kundenstamm): oft stark gemindert oder null
- Latente Steueransprüche: nur ansetzen, soweit bei Liquidation realisierbar

**2.2 Passivseite vollständig erfassen**
- Sämtliche Verbindlichkeiten inkl. nachrangiger Forderungen gem. § 39 InsO
  (insb. Gesellschafterdarlehen)
- Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Garantien) nach Wahrscheinlichkeitsbewertung
- Pensionsrückstellungen: versicherungsmathematisch ermittelt, nicht HGB-Abzinsung
- Latente Steuerschulden aus stillen Reserven
- **Ausnahme § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO**: Verbindlichkeiten mit qualifiziertem Rangrücktritt
  (Erfüllung ausdrücklich nur aus freiem, die übrigen Verbindlichkeiten übersteigendem
  Vermögen zugesagt) sind aus der Passivseite herauszulassen.

**2.3 Saldierung und Ergebnis**
Übersteigen die Passiva die Aktiva (Liquidationswerte), liegt rechnerische Überschuldung vor.
Dokumentation im Überschuldungsstatus (tabellarische Gegenüberstellung).

**2.4 Gesamtergebnis und Handlungspflichten**
Bei Überschuldung: Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO — Frist grundsätzlich sechs Wochen.
Parallel prüfen: Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und drohende Zahlungsunfähigkeit
gem. § 18 InsO.

## Ausgabeformat

Erstelle ein strukturiertes Gutachten mit folgenden Abschnitten:

```
I.   Sachverhalt und Prüfungsanlass
II.  Fortbestehensprognose
     1. Unternehmenskonzept
     2. Finanzplanung (tabellarisch: Monat 1–12, Liquiditätssaldo)
     3. Prognoseergebnis mit Begründung
III. Überschuldungsstatus (bei negativer Prognose)
     Aktiva (Liquidationswerte)          EUR
     ─────────────────────────────────────────
     Anlagevermögen                      ...
     Umlaufvermögen                      ...
     Sonstige Aktiva                     ...
     Summe Aktiva                        ...
     ─────────────────────────────────────────
     Passiva
     Verbindlichkeiten (gesamt)          ...
     ./. qualif. Rangrücktritt           ...
     Summe Passiva (maßgeblich)          ...
     ─────────────────────────────────────────
     Saldo (Unter-/Überdeckung)          ...
IV.  Rechtliches Ergebnis
V.   Handlungsempfehlung (Antragspflicht, Sanierungsoptionen)
```

Quellenangaben in Fußnoten oder am Ende des Gutachtens.

## Beispiel

**Sachverhalt:** Die XY GmbH, Maschinenbau, weist zum 30.04.2026 in der Handelsbilanz
ein negatives Eigenkapital von –180.000 EUR aus. Der Geschäftsführer beauftragt eine
Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO.

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**Gutachten (Auszug)**

**I. Sachverhalt**
Die XY GmbH (Stammkapital 25.000 EUR) erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2025 einen
Jahresfehlbetrag von 230.000 EUR. Der Auftragsbestand ist rückläufig; Hauptkunde (40 %
Umsatz) hat Vertrag zum 30.06.2026 gekündigt.

**II. Fortbestehensprognose (Stufe 1)**

Unternehmenskonzept: Kein schlüssiges Restrukturierungskonzept vorhanden. Kostensenkungsmaßnahmen
erst in Planung, keine gesicherten Alternativaufträge. Gesellschafter hat keine verbindliche
Finanzierungszusage abgegeben.

Plan-Cashflow (12 Monate, stark vereinfacht):

| Monat | Einzahlungen | Auszahlungen | Saldo monatl. | Kumuliert |
|-------|-------------|--------------|---------------|-----------|
| Mai 26 | 85.000 | 110.000 | –25.000 | –25.000 |
| Jun 26 | 60.000 | 108.000 | –48.000 | –73.000 |
| … | … | … | … | … |
| Apr 27 | 55.000 | 105.000 | –50.000 | –420.000 |

→ Kumulierter Liquiditätssaldo nach 12 Monaten: **–420.000 EUR**
→ Ergebnis Stufe 1: **Negative Fortbestehensprognose.** Die Zahlungsfähigkeit kann im
   Prognosezeitraum (12 Monate) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechterhalten
   werden. Prüfung Stufe 2 ist durchzuführen.

**III. Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten (Stufe 2)**

| Aktiva (Liquidationswerte)                     |        EUR |
|------------------------------------------------|------------|
| Grundstück/Gebäude (Verkehrswert –15 %)        |  320.000   |
| Maschinen/Anlagen (Gebrauchtmarktwert)         |  180.000   |
| Vorräte (Liquidationsabschlag 40 %)            |   90.000   |
| Forderungen (Ausfallabschlag 25 %)             |  180.000   |
| Kassenbestand / Bankguthaben                   |   80.000   |
| **Summe Aktiva**                               |**850.000** |

| Passiva                                        |        EUR |
|------------------------------------------------|------------|
| Bankverbindlichkeiten                          |  600.000   |
| Lieferantenverbindlichkeiten                   |  150.000   |
| Steuerverbindlichkeiten                        |   80.000   |
| Pensionsrückstellungen (versicherungsmath.)    |  120.000   |
| Gesellschafterdarlehen (§ 39 InsO-Nachrang,    |            |
|   OHNE qualifizierten Rangrücktritt)           |  200.000   |
| **Summe Passiva**                              |**1.150.000**|

| **Saldo (Unterdeckung)**                       |**–300.000**|

→ Ergebnis Stufe 2: **Rechnerische Überschuldung** i.H.v. 300.000 EUR.

**IV. Rechtliches Ergebnis**
Die XY GmbH ist überschuldet i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO. Der Insolvenzantragspflicht
nach § 15a Abs. 1 InsO ist innerhalb von sechs Wochen nachzukommen, sofern keine
Beseitigung der Überschuldung (z.B. Kapitalzuführung, Rangrücktritt mit qualifizierter
Ausgestaltung) erfolgt.

## Risiken und typische Fehler

**Fehler 1 — HGB-Buchwerte statt Liquidationswerte**
Der häufigste Fehler: Der Überschuldungsstatus wird mit handelsbilanziellen Buchwerten
erstellt. Das ist unzulässig. Bei negativer Fortbestehensprognose sind ausnahmslos
Zerschlagungswerte anzusetzen (BGH IX ZR 290/14, NJW 2017, 3373 Rn. 17 ff.;
Drukarczyk/Schüler, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 19 Rn. 100 ff.).

**Fehler 2 — Einfacher statt qualifizierter Rangrücktritt bei Gesellschafterdarlehen**
Ein Gesellschafterdarlehen mit einfachem Rangrücktritt bleibt Passivposten im
Überschuldungsstatus. Nur der qualifizierte Rangrücktritt (Erfüllung ausschließlich
aus freiem, die übrigen Verbindlichkeiten übersteigendem Vermögen) führt gem.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Herausfallen aus der Passivseite (BGH IX ZR 195/19,
NJW 2020, 1728 Rn. 20 ff.; Mock, in: Uhlenbruck InsO, 16. Aufl. 2024, § 19 Rn. 130 ff.).

**Fehler 3 — Mangelhafte Fortbestehensprognose ohne Plausibilisierung**
Eine Fortbestehensprognose, die sich auf pauschale Hoffnungen oder ungesicherte
Finanzierungsabsichten stützt, ist rechtlich wertlos. Erforderlich sind integrierte
Finanzplanungen mit nachvollziehbaren Annahmen, die einer Plausibilitätsprüfung
standhalten (BGH II ZR 151/09, NZG 2010, 1393 Rn. 12 ff.; IDW S 11 Tz. 56 ff.).

**Fehler 4 — Pensionsrückstellungen und latente Steuern falsch angesetzt**
Pensionsrückstellungen sind versicherungsmathematisch (nicht nach HGB-Abzinsung) zu
bewerten. Latente Steueransprüche sind nur insoweit aktivierbar, als sie bei Liquidation
tatsächlich realisierbar sind; latente Steuerschulden aus stillen Reserven müssen passiviert
werden (Drukarczyk/Schüler, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 19 Rn. 110 ff.).

**Fehler 5 — Eventualverbindlichkeiten vergessen**
Bürgschaften, Haftungsübernahmen und sonstige Eventualverbindlichkeiten müssen nach
Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit bewertet und passiviert werden. Ihr Fehlen im Status
führt zu systematischer Untererfassung der Passiva.

**Fehler 6 — Prognosezeitraum verwechselt**
Seit 01.01.2024 gilt wieder der 12-Monats-Zeitraum. Die SanInsKG-Verkürzung auf
vier Monate ist ausgelaufen. Prognosezeitraum-Fehler infizieren die gesamte Prüfung.

## Quellenpflicht

Jede Aussage zu Prüfungsmaßstäben, Bewertungsmethoden oder Rechtsfolgen ist zu belegen.
Mindeststandard:

- BGH, Urt. v. 27.04.2010 – II ZR 151/09, NZG 2010, 1393 Rn. 12 ff.
  (Anforderungen Fortbestehensprognose)
- BGH, Urt. v. 12.02.2015 – IX ZR 290/14, NJW 2017, 3373 Rn. 17 ff.
  (Liquidationswerte im Überschuldungsstatus)
- BGH, Urt. v. 19.02.2013 – II ZR 56/12, BGHZ 195, 42
  (Abgrenzung handels- vs. insolvenzrechtliche Überschuldung)
- BGH, Urt. v. 05.03.2020 – IX ZR 195/19, NJW 2020, 1728 Rn. 20 ff.
  (qualifizierter Rangrücktritt)
- Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2024, § 19 Rn. 1 ff.
- Drukarczyk/Schüler, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 19 Rn. 55 ff.
- Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 19 Rn. 10 ff.
- IDW S 11, Stand 2022, Tz. 56 ff.

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*Dieser Skill ersetzt keine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall.*
