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name: umfang-der-herausgabe-818-bgb-und-entreicherung
description: "Umfang der Bereicherungshaftung nach § 818 BGB: Herausgabe des Erlangten, Surrogate, Nutzungen, Wertersatz. Entreicherungseinrede § 818 Abs. 3 BGB und ihre Grenzen."
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# Umfang der Herausgabe — § 818 BGB und Entreicherung

## Primäranspruch: Herausgabe des Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB)

**Gegenstand:** Alles, was der Empfänger erlangt hat, einschließlich:
- Der Sache oder des Geldbetrags selbst.
- Der gezogenen Nutzungen (Früchte, Gebrauchsvorteile: § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
- Der Surrogate: Was der Empfänger aufgrund des erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung oder Beschädigung des erlangten Gegenstands erlangt hat (§ 818 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

## Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB)

Wenn die Herausgabe des Erlangten nach der Natur des Erlangten nicht möglich ist (z. B. Dienstleistung, Nutzungsüberlassung) oder das Erlangte nicht mehr vorhanden ist, schuldet der Empfänger Wertersatz.

**Bewertungszeitpunkt:** Wert zum Zeitpunkt des Empfangs nach überwiegender Meinung.

## Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB)

**Tatbestand:** Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

**Definition Entreicherung:** Das Erlangte ist aus dem Vermögen des Empfängers ausgeschieden, ohne dass ein Surrogat an seine Stelle getreten ist oder der Wegfall des Vorteils durch einen anderen Vermögensvorteil ausgeglichen wurde.

**Beispiele:**
- Geld ist für Konsumausgaben verbraucht worden (keine Ersparnis anderweitiger Ausgaben).
- Empfangene Sache ist untergegangen ohne Versicherungsleistung.
- Nicht: Geld für Miete ausgegeben, die sowieso hätte gezahlt werden müssen (Ersparnis eigener Aufwendungen = noch bereichert).

## Ausschluss der Entreicherungseinrede

§ 818 Abs. 3 BGB greift nicht:
- Bei Bösgläubigkeit des Empfängers (§ 819 Abs. 1 BGB).
- Bei Rechtshängigkeit (§ 819 Abs. 2 BGB i.V.m. § 292 BGB).
- Wenn die Entreicherung auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers beruht.

## Prüfschema Rechtsfolge

1. Was genau wurde erlangt?
2. Ist Herausgabe in Natur möglich?
3. Welche Nutzungen und Surrogate sind angefallen?
4. Ist der Empfänger noch bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB prüfen)?
5. Ist Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit gegeben (Ausschluss § 818 Abs. 3 BGB)?
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
