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name: unfallrente-56-sgb-vii
description: "Unfallrente nach § 56 SGB VII. Skill klaert die Voraussetzungen Minderung der Erwerbsfaehigkeit (MdE) Rentenberechnung Stuetzfunktion und das Verhältnis zur EM-Rente. Liefert Prüfraster."
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# Unfallrente 56 Sgb Vii

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Anspruch § 56 SGB VII

Versicherter erhaelt Unfallrente, wenn er infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, BK) eine MdE von mindestens 20 Prozent über 26 Wochen hinaus erleidet.

## Minderung der Erwerbsfaehigkeit (MdE)

- Begriff: die Faehigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Erwerb zu erzielen.
- Bewertung in Prozent (0-100).
- Aerztliches Gutachten erforderlich.

## MdE-Tabellen

- BG-Bundesvereinigung Tabellen für typische Schadensbilder.
- Bei Streit individuell zu prüfen.

## Berechnung

- Jahresarbeitsverdienst (JAV).
- Vollrente: 2/3 des JAV bei MdE 100 Prozent.
- Anteilig nach MdE.

## Stuetzfunktion

- Mehrere Arbeitsunfaelle mit MdE unter 20 Prozent können zusammen Anspruch begruenden.

## Verhältnis zur EM-Rente

- Beide Rentensystem können nebeneinander bestehen.
- Anrechnung im jeweiligen Systen.

## Befristung

- Vorlaeufige Unfallrente für 3 Jahre.
- Danach Dauerunfallrente.

## Prüfraster

1. MdE-Wert?
2. JAV richtig?
3. Stuetzfunktion?
4. Befristung?
5. EM-Rente parallel?
