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name: urkundensammlung-aufbewahrung
description: "Notariat im Alltag: Urkundensammlung, Aufbewahrung, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift. Pflichten nach DONot, Ausfertigungs- und Abschriftsarten, Aufbewahrungsfristen und Vernichtungsvoraussetzungen im Notariat."
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# Notariat im Alltag: Urkundensammlung, Aufbewahrung, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich).
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Zweck und Anwendungsbereich

Die Urkundensammlung ist das Herzstück des Notararchivs. Dieser Skill klärt die unterschiedlichen Dokumentenarten (Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift), Aufbewahrungsfristen und Ausfertigungsvoraussetzungen.

Rechtsgrundlagen: §§ 44–64 BeurkG (Ausfertigungen, Abschriften), § 50 BeurkG (Ausfertigung), § 51 BeurkG (beglaubigte Abschrift), § 52 BeurkG (unbeglaubigte Abschrift), §§ 9–14 DONot (Urkundenrolle, Aufbewahrung), § 18 BNotO (Aktenaufbewahrung), GBO § 29 (Form der Eintragungsunterlagen).

## Dokumentenarten im Überblick

| Dokumententyp | Definition | Rechtswirkung |
|---|---|---|
| Urschrift | Das Original-Dokument beim Notar verbleibt | Niemals herausgegeben (§ 45 BeurkG) |
| Ausfertigung (§ 47 BeurkG) | Amtlich gleichgestellte Abschrift der Urschrift; vollstreckbar | Gleichwertig mit Urschrift für Vollzug |
| Beglaubigte Abschrift (§ 42 BeurkG) | Wortgleiche Kopie mit Beglaubigungsvermerk | Zulässig für Beweis, Register (soweit ausreichend) |
| Elektronische Ausfertigung (§ 47 BeurkG) | qeS-signierte Ausfertigung | Für elektronischen Rechtsverkehr |
| Abschrift (§ 42 BeurkG) | Einfache Kopie ohne Beglaubigung | Nur für interne Zwecke, kein Vollzug |

## Ausfertigung: Voraussetzungen und Erteilung

Ausfertigungen dürfen nur erteilt werden:
- An die Beteiligten (§ 47 BeurkG)
- An deren Rechtsnachfolger
- An öffentliche Behörden auf Antrag
- Mehr als eine vollstreckbare Ausfertigung nur auf richterliche Anordnung (§ 733 ZPO)

**Vollstreckbare Ausfertigung:** Bei Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 ZPO; erfordert Klauselerteilung; Gegenwehr: § 732 ZPO (sofortige Beschwerde).

## Beglaubigte Abschrift

- Für Registeranmeldungen, bei denen beglaubigte Abschrift statt Ausfertigung ausreicht
- Beglaubigung durch Notar, der die Urschrift verwahrt, oder durch Beglaubigungsvermerk eines anderen Notars nach Einsichtnahme
- Wortlautgenauigkeit Voraussetzung

## Aufbewahrungsfristen (DONot §§ 9–18, § 18 BNotO)

| Dokument | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|
| Urkundenrolle | 100 Jahre |
| Urkunden (Urschriften) | 100 Jahre |
| Nebenakten | 30 Jahre |
| GwG-Dokumentation | 5 Jahre |
| Verwahrungsbücher | 30 Jahre |
| Kostenrechnungen | 10 Jahre (HGB § 257) |

## Vernichtung von Unterlagen

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dürfen Unterlagen vernichtet werden. Vor Vernichtung: Prüfung, ob Unterlagen für laufende Verfahren noch benötigt werden. Vernichtung ordnungsgemäß dokumentieren (Vernichtungsprotokoll).

## Elektronische Aktenführung

Elektronische Akte ist zulässig. Papierurkunden müssen dennoch aufbewahrt werden (§ 45 BeurkG). Elektronische Kopien sind Arbeitskopien, nicht Ersatz für das Original. Backup-Pflicht für elektronische Akten.

## Prüfprogramm

- Welche Ausfertigungsart benötigt Register/Gericht (Ausfertigung vs. beglaubigte Abschrift)?
- Ist die vollstreckbare Ausfertigung korrekt mit Klausel versehen?
- Sind alle Aufbewahrungsfristen in der Akte vermerkt?
- Wurde nach Ablauf der Frist ordnungsgemäß vernichtet?
- Elektronische Akten: Backup vorhanden?

## Typische Fallen

- Ausfertigung an Nichtberechtigten herausgegeben.
- Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen ohne richterliche Anordnung.
- Urschrift herausgegeben statt Ausfertigung.
- GwG-Dokumentation zu früh vernichtet (nur 5 Jahre!).
- Elektronische Akte ohne Backup.

## Rechtsquellen

- §§ 44–64 BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/44.html
- § 50 BeurkG (Ausfertigung): https://dejure.org/gesetze/BeurkG/50.html
- DONot §§ 9–18: https://www.bnotk.de/notare/berufsrecht/dienstordnung/
- § 18 BNotO: https://dejure.org/gesetze/BNotO/18.html
- § 733 ZPO (zweite vollstreckbare Ausfertigung): https://dejure.org/gesetze/ZPO/733.html

## Output-Formate

- **Ausfertigungs-Entscheidungsbaum** (welche Art für welchen Zweck)
- **Aufbewahrungsfristen-Übersicht** (Tabelle)
- **Vernichtungsprotokoll-Muster**
- **Vollstreckbare Ausfertigung** (Klauseltext-Muster)
- **Mandantenmail** (Ausfertigung angefordert, Anleitung)

Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de
