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name: verbraucherbauvertrag-650i-650u-widerruf-und-unterlagen
description: "Trennt Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB vom Bauträgervertrag nach § 650u BGB: § 650l-Widerruf, § 650k Abs. 2/3 BGB, § 650n BGB, §§ 312 ff. BGB, Einzelgewerkvergabe und § 650f Abs. 6 BGB."
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# Verbraucherbauvertrag, Bauträgervertrag, Widerruf und Unterlagen

## Prüfgegenstand

Dieser Skill verhindert falsche Widerrufs- und Verbraucherbauvertragsberatung. Der Bauträgervertrag ist ein eigener Vertragstyp; er übernimmt einige, aber nicht alle Verbraucherbauvertragsregeln.

## Normenanker

§§ 13, 14, 312b, 312c, 312g, 355 ff., 650f Abs. 6, 650i, 650j, 650k Abs. 2/3, 650l, 650m Abs. 2, 650n, 650u Abs. 2 BGB; Art. 246a, Art. 249 EGBGB; § 17 BeurkG.

## Spurentrennung

- § 650i BGB: Bau eines neuen Gebäudes oder erheblicher Umbau durch Unternehmer für Verbraucher.
- § 650u BGB: Bau-/Umbaupflicht plus Eigentumsübertragung oder Erbbaurecht.
- § 650l BGB-Widerruf ist beim beurkundeten Bauträgervertrag über § 650u Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
- § 650k Abs. 2/3 BGB bleibt zentral: Lücken und Unklarheiten der Baubeschreibung wirken gegen den Bauträger.
- § 650n BGB gilt: Planungs- und Nachweisunterlagen, Energie, Statik, Schall, Brand, Förder-/KfW-/GEG-Nachweise, Revisionsunterlagen.

## Einzelgewerkvergabe

Bei Verbraucher, die selbst mehrere Handwerker koordinieren, ist § 650i BGB gesondert und offen zu prüfen. Nicht automatisch Bauträgerrecht anwenden; MaBV greift nur beim Bauträger.

## Output

Erstelle eine Verbraucherrechte-Matrix: Regel, beim Bauträger anwendbar ja/nein, Folge, fehlende Belehrung/Unterlage, Mandantenhinweis.
