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name: verfassungsbeschwerde-entwurf
description: "Anwaltliche Sicht. Entwirf eine Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG. Zulaessigkeitspruefung Beschwerdefaehigkeit Beschwerdebefugnis Rechtswegerschoepfung Subsidiaritaet Frist § 93 BVerfGG. Substantiierungserfordernis § 23 Abs. 1 § 92 BVerfGG. Annahme zur Entscheidung § 93a BVerfGG. Vor jeder Aussage Skill bverfg-rechtsprechung-recherchieren aufrufen. Disclaimer mehrfach."
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# Verfassungsbeschwerde-Entwurf

## Disclaimer (Schlüsselstelle, mehrfach)

Die Verfassungsbeschwerde ist der zentrale Rechtsbehelf zum BVerfG, mit existentiellen Folgen für Mandanten. Sie unterliegt strengen Zulässigkeitsanforderungen, der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG und hohen Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Dieser Entwurf ist **kein Ersatz** für die Bearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei. Vor jeder Einreichung ist eine fachanwaltliche Prüfung dringend erforderlich.

## Quellenpflicht

Skill `bverfg-rechtsprechung-recherchieren` zuerst aufrufen. Pinpoint pro tragender Aussage.

## Zulässigkeitsprüfung

Die Verfassungsbeschwerde durchläuft eine **strenge Zulässigkeitsprüfung**. Schon ein einziger Mangel führt zur Verwerfung als unzulässig.

### 1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)

Verfassungsbeschwerde gegen Akte der **deutschen öffentlichen Gewalt**.

### 2. Beschwerdefähigkeit

- **Natürliche Personen:** alle Träger von Grundrechten (Art. 19 Abs. 3 GG analog).
- **Juristische Personen des Privatrechts:** soweit das Grundrecht ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG).
- **Inländische juristische Personen** sowie nach BVerfG-Rspr. auch **juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten** (Pinpoint live nachsehen).
- **Juristische Personen des öffentlichen Rechts:** grundsätzlich **nicht** beschwerdefähig (Confusio); Ausnahmen: Universitäten (Art. 5 Abs. 3 GG), Religionsgemeinschaften (Art. 4 GG), Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).

### 3. Beschwerdegegenstand

Akt der **deutschen öffentlichen Gewalt:**

- Gerichtliche Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) — häufigster Fall.
- Verwaltungsakte.
- Gesetze (Rechtssatzverfassungsbeschwerde).
- Realakte.

**Ausschluss:** Akte ausländischer und supranationaler Organe (mit Ausnahme der „Solange-Rechtsprechung" zum Unionsrecht).

### 4. Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer muss schlüssig darlegen, durch den angegriffenen Akt **in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten** möglicherweise verletzt zu sein:

- **Selbst** — eigene Grundrechtsbetroffenheit (nicht Popularklage).
- **Gegenwärtig** — schon eingetreten oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.
- **Unmittelbar** — ohne weiteren Vollzugsakt; bei Gesetzen erfordert dies regelmäßig, dass der Vollzug auf einen Verwaltungsakt erst gewartet werden kann; bei untergesetzlichen Normen Unmittelbarkeit nur, wenn die Norm ohne Umsetzungsakt direkt wirkt.

**Gegenwärtig + unmittelbar bei Gesetzen:** Ausnahmen bei Vorbereitungspflichten oder bei Strafnormen, deren Vollzug nicht abgewartet werden kann (Risiko strafrechtlicher Verfolgung).

### 5. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

- Vor Anrufung des BVerfG muss der **gesamte fachgerichtliche Rechtsweg** ausgeschöpft sein.
- Erfasst alle Instanzen einschließlich Nichtzulassungsbeschwerde, Revision usw.
- Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz: regelmäßig kein Rechtsweg vorhanden, daher entfällt die Erschöpfung; ggf. **vorrangige Subsidiarität** beachten.

### 6. Subsidiarität (über Rechtswegerschöpfung hinaus)

Beschwerdeführer muss alle ihm zumutbaren Möglichkeiten genutzt haben, eine **Grundrechtsverletzung schon vor den Fachgerichten** zu rügen. Dazu gehört insbesondere, **verfassungsrechtliche Argumente bereits dort vorzutragen** (Rügeobliegenheit).

Bei Gesetzen ohne Rechtsweg: zumutbar muss der Bürger ggf. eine Feststellungsklage erheben, in deren Rahmen die Norm inzident geprüft wird.

### 7. Frist (§ 93 BVerfGG)

- **Einzelakte:** ein Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
- **Gesetze und sonstige Rechtsnormen:** ein Jahr nach Inkrafttreten (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).
- **Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** möglich (§ 93 Abs. 2 BVerfGG, strenge Voraussetzungen).

### 8. Form und Substantiierung (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG)

- **Schriftform** mit eigenhändiger Unterschrift (oder elektronisch nach § 23a BVerfGG).
- **Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts.**
- **Bezeichnung des verletzten Grundrechts/grundrechtsgleichen Rechts.**
- **Vortrag der Tatsachen,** aus denen sich die Verletzung ergibt.
- **Vortrag zum Rechtsweg** und zur Erschöpfung.
- Hohe Anforderungen: Pinpoint-Verweise auf BVerfG-Rspr. erwartet, soweit einschlägig.

### 9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Regelmäßig zu bejahen, wenn die Voraussetzungen 1–8 erfüllt sind. Ausnahmen bei Erledigung (dann ggf. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder tiefen Eingriffen).

## Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG)

Die Verfassungsbeschwerde wird nur **angenommen**, wenn:

- ihr **grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung** zukommt (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG), **oder**
- sie zur Durchsetzung der vom BVerfG in seiner Rechtsprechung anerkannten Grundrechte angezeigt ist; das ist insbesondere der Fall, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung **ein besonders schwerer Nachteil** entsteht (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG).

## Aufbau einer Verfassungsbeschwerde

```
An das Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn/der Frau [Name]
[Anschrift]
- Beschwerdeführer/in -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt [Name]
[Kanzleianschrift]

gegen
[Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme — z. B. Urteil des BGH vom ... — Az. ... ; Beschluss des OLG ... ; § ... XYZ-Gesetz]

wegen Verletzung von Art. ___ GG

erhebe ich namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin

VERFASSUNGSBESCHWERDE

und beantrage,
1. festzustellen, dass [angegriffener Akt] den Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin in seinen / ihren Grundrechten aus Art. ___ GG verletzt;
2. den angegriffenen Akt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen [bei Gerichtsentscheidungen];
   bzw. die angegriffene Norm für nichtig zu erklären [bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde];
3. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen.

A. Sachverhalt
[Sachverhalt mit Aktenbezug. Pinpoint zu jeder tatsächlichen Aussage aus den Akten.]

B. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Beschwerdefähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis
   1. Selbst
   2. Gegenwärtig
   3. Unmittelbar
V. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
VI. Subsidiarität
VII. Frist (§ 93 BVerfGG)
VIII. Substantiierung (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG)
IX. Rechtsschutzbedürfnis

C. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. [Angegriffener Akt] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. ___ GG.

I. Schutzbereich
[Aufruf Skill grundrechtsprüfung]

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
   1. Schranke
   2. Verhältnismäßigkeit
      [Aufruf Skill verhältnismäßigkeit]
   3. Sonstige Schranken-Schranken

IV. Spezifische verfassungsrechtliche Verstöße
[BVerfG-Pinpoints konkret]

D. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)
[Begründung grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder schwerer Nachteil]

E. Eilantrag (§ 32 BVerfGG)
[optional, falls einstweilige Anordnung erforderlich]

Anlagen
1. Vollmacht
2. Kopie des angegriffenen Akts
3. Kopien aller fachgerichtlichen Entscheidungen
4. ...

[Ort, Datum]
[Unterschrift Rechtsanwalt/Rechtsanwältin]
```

## Praxishinweise

- **Vollmacht beifügen** — nach § 22 BVerfGG.
- **Eilantrag nach § 32 BVerfGG** parallel erwägen, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden kann.
- **Kostenerstattung:** § 34a BVerfGG bei Erfolg.
- **Frist striktest** überwachen — Wiedereinsetzung bei Verschulden in eigenen Reihen kaum möglich.

## Disclaimer-Wiederholung (vor jedem Output)

Eine Verfassungsbeschwerde ist eine der anspruchsvollsten Schriftsätze der deutschen Rechtsordnung. Dieser Entwurf ist **kein Ersatz** für die anwaltliche Mandatsbearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei. Insbesondere die Substantiierungsanforderungen und die strenge Subsidiarität führen in der Praxis zu hohen Verwerfungsquoten.
