---
name: verletztengeld-46-sgb-vii
description: "Verletztengeld nach § 46 SGB VII. Skill klaert die Voraussetzungen Hoehe Beginn Ende der 78-Wochen-Frist Sonderfall fortgesetzte AU und das Verhältnis zur Verletztenrente. Liefert Prüfraster."
---

# Verletztengeld 46 Sgb Vii

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Anspruch

§ 45 ff. SGB VII: Verletztengeld bei Arbeitsunfaehigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

## Höhe § 47 SGB VII

- 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts (Bruttoarbeitsentgelt mit Hinzuverdienst).
- Hoehere Höhe als Krankengeld (70 Prozent).

## Beginn

- Ab dem Folgetag der Arbeitsunfaehigkeit.
- Bis Wiederherstellung der Arbeitsfaehigkeit oder bis Eintritt der Verletztenrente.

## Hoechstdauer

- 78 Wochen.
- Bei fortgesetzter AU danach Uebergang zur Verletztenrente oder zur EM-Rente.

## Beitragspflicht

- Beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

## Prüfraster

1. Anerkennung als Arbeitsunfall / BK?
2. AU-Bescheinigung?
3. Berechnung des Regelarbeitsentgelts?
4. Dauer 78 Wochen?
5. Uebergang zur Rente?
