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name: versorgungsausgleich-totalrevision-und-tod
description: "Prüft Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, Besitzschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung, Tod eines Ehegatten und die Grenze zwischen Änderungsgrund und Fehlerkorrektur: Prüft Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, Besitzschutz in der geset..."
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# Prüft Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, Besitzschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung, Tod eines Ehegatten und die Grenze zwischen Änderungsgrund und Fehlerkorrektur.


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: FamFG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Prüft Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, Besitzschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung, Tod eines Ehegatten und die Grenze zwischen Änderungsgrund und Fehlerkorrektur.

### Versorgungsausgleich: Abänderung, Totalrevision, Tod und 24-Monats-Regel

## Verifizierte Entscheidungen
- BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - XII ZB 576/24: Bei Abänderung nach Tod eines Ehegatten ist § 88 Abs. 2 SGB VI für Entgeltpunkte nur bei neuem Rentenbezug innerhalb von 24 Kalendermonaten maßgeblich.
- BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 197/23: § 51 VersAusglG dient nicht der Korrektur bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung.

## Normenradar
VersAusglG §§ 1, 2, 5, 10 ff., 27, 51; FamFG; SGB VI § 88; Übergangsrecht bei Altentscheidungen.

## Workflow
1. Ausgangsentscheidung, Ehezeitende, Rechtskraft und einbezogene Anrechte erfassen.
2. Tatsächliche/rechtliche Änderung seit Ehezeitende identifizieren; reine Unzufriedenheit mit alter Entscheidung aussortieren.
3. Versorgungsträgerauskünfte mit Ehezeitanteil, Ausgleichswert, korrespondierendem Kapitalwert und Besitzschutz prüfen.
4. Tod, Rentenbezug, 24-Monats-Zeitfenster und Antragsbefugnis sauber abgrenzen.
