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name: vertragsaufhebung-ruecktritt-wandlung
description: "Vertragsaufhebung Ruecktritt und Wandlung im ALR. Skill behandelt die Aufhebungsgruende einvernehmlich gesetzlich (Wegfall der Geschäftsgrundlage Untergang) und die Ruecktrittstradition. Liefert Quellenmatrix: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkma..."
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# Pralr Vertragsaufhebung Ruecktritt Wandlung

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB.
- Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Aufhebungsgruende

### Einvernehmlich
- ALR I 5 — Aufhebungsvertrag.

### Gesetzlich
- Bei Wegfall der Vertragsgrundlage (clausula rebus sic stantibus).
- Bei Unmoeglichkeit.
- Bei dolus malus.

### Ruecktritt
- Bei vereinbartem Ruecktrittsrecht.
- Bei Verzug.

## Wandlung

- Beim Kauf mit Mangel der Sache (vgl. roemisches Recht aedilizische Aktionen).
- Heute § 437 Nr. 2 BGB Ruecktritt.

## Fortwirkung BGB

- § 313 BGB Stoerung der Geschäftsgrundlage.
- § 323 BGB Ruecktritt wegen Nichterfuellung.
- §§ 346-354 BGB Ruecktrittsfolgen.

## Prüfraster

1. Welcher Aufhebungsgrund?
2. Rueckabwicklung?
3. Wertersatz?
