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name: vertragsstrafe-309
description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Vertragsstrafe 309: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung."
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# Vertragsstrafe 309

## Wann verwenden

Nutze diesen Skill für **Vertragsstrafe 309** im deutschen AGB-Recht, wenn eine Klausel geprüft, entworfen, redlined, verhandelt oder prozessual verteidigt werden soll.

## Minimal-Intake

- Rolle: Verwender, Kunde, Verbraucher, Unternehmer, Plattform, Händler, Verband oder Prozessgegner.
- Klausel: Wortlaut, Fundstelle, Überschrift, Kontext, Version und Einbeziehungsweg.
- Vertrag: Vertragstyp, Hauptleistung, Preis-/Risikomodell, Laufzeit und Vertriebskanal.
- Ziel: Wirksamkeit prüfen, Risiko senken, härter entwerfen, redlinen, verhandeln oder verteidigen.
- Nachweis: Screenshots, Checkout, E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Archivversion oder Kundendaten.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB):**
   - **B2C:** § 309 Nr. 6 BGB ist absolutes Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Eine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher für Nichtabnahme, Zahlungsverzug oder Vertragslösung ist immer unwirksam.
   - **B2B:** § 309 Nr. 6 BGB gilt zwar nicht direkt (§ 310 Abs. 1 BGB), die Wertung strahlt aber über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus. Strafe ist im B2B nur zulässig, wenn Verstoß klar bestimmt, Höhe angemessen (Faustregel: nicht mehr als 5% Auftragswert pro Fall) und kein Schadenersatz darüber hinaus pauschaliert wird.
   - **Verbot der Verschleierung:** Wenn die Klausel das Wort "Vertragsstrafe" vermeidet und stattdessen "Pauschalvergütung", "Bearbeitungspauschale" oder "Aufwandsentschädigung" sagt, gilt sie trotzdem als Vertragsstrafe, sobald sie sanktionierenden Charakter hat. Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt.
   - **Verhältnis zu § 339 BGB:** Vertragsstrafe ist akzessorisch zur Hauptforderung (§ 339 BGB) und setzt Verschulden voraus (§ 286 Abs. 4 BGB analog). Klauseln ohne Verschuldensbezug sind regelmäßig unwirksam.
   - **Verhältnis zu Schadenspauschale:** Vertragsstrafe ist Sanktion; Schadenspauschale ist Schadenausgleich (§ 309 Nr. 5 BGB). Beides parallel pauschalieren ist regelmäßig unzulässig.
6. **Rechtsfolge:** Vollständige Unwirksamkeit der Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB); keine geltungserhaltende Reduktion auf "angemessene" Höhe (BGH, ständige Rechtsprechung). Ersatzregel: § 280 BGB konkreter Schadenersatz.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Mustertext B2B (Vertragsstrafe, restriktiv)

> Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft die Geheimhaltungspflicht aus § X, kann der Auftraggeber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag, max. 5% Auftragswert] verlangen. Mehrere Verstöße im selben Vorgang gelten als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden, nachgewiesenen Schadenersatzanspruch angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).

## Output

| Punkt | Befund |
| --- | --- |
| Klauselzweck | ... |
| AGB-Kontrolle | ja/nein/unklar, warum |
| Hauptangriff | ... |
| Verteidigung | ... |
| Risiko | Grün/Gelb/Rot |
| Bessere Fassung | ... |
| offene Tatsachen | ... |

## Qualitätsregeln

- Keine Scheinzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
- Keine geltungserhaltende Reduktion als Standardlösung anbieten.
- Bei B2B nicht so tun, als sei alles frei verhandelbar; Transparenz und Leitbild bleiben wichtig.
- Bei B2C streng, verständlich und dokumentationsfähig formulieren.
- Wenn eine Klausel wirtschaftlich gewollt, aber rechtlich riskant ist: Risiko offen labeln und Fallback anbieten.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
