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name: video-verhandlung-128a-zpo
description: "Video-Verhandlung nach § 128a ZPO. Teilnahme an muendlicher Verhandlung per Bild und Ton-Übertragung. Antrag technische Voraussetzungen Einverstaendnis-Pflichten. Praktischer Leitfaden für Selbstvertreter."
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# Video-Verhandlung nach § 128a ZPO

## Worum geht es?

Seit einigen Jahren ist Video-Verhandlung im Zivilprozess moeglich (§ 128a ZPO). Sie nehmen aus dem eigenen Wohn-/Arbeitszimmer am Termin teil — per Video-Konferenz. Praktisch fuer lange Anfahrt, Krankheit, Auslandsaufenthalt. Diese Skill zeigt, wann und wie.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Sie wohnen weit weg vom Gericht.
- Sie sind krank oder eingeschraenkt mobil.
- Sie wollen Reisekosten sparen.

## Fachbegriffe (kurz erklaert)

- **Video-Verhandlung**: Teilnahme per Bild- und Ton-Uebertragung.
- **§ 128a ZPO**: Rechtsgrundlage.
- **Sitzungsoeffentlichkeit**: Auch bei Video-Verhandlung sind Zuhoerer im Saal moeglich.

## Rechtsgrundlagen

- **§ 128a ZPO** — Video-Verhandlung.
- **§ 128a I ZPO** — Voraussetzungen, Antrag.
- **§ 128a II ZPO** — Pflicht zum Erscheinen im Saal auch bei Video moeglich.

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung

### Schritt 1 — Antrag stellen

Antrag auf Video-Verhandlung kann gestellt werden:

- Bereits in der Klage / Klageerwiderung.
- Vor dem Termin schriftlich.
- Mit Begruendung warum praesente Teilnahme schwierig.

Beispiel:

```
Aktenzeichen: [AZ]

Ich beantrage gemaess § 128a ZPO die
Teilnahme an der muendlichen Verhandlung
vom [Datum] per Video-Konferenz.

Begruendung:

Mein Wohnort liegt 350 km vom Amtsgericht
entfernt. Die Reisekosten und der Zeitaufwand
waeren erheblich. Ich verfuege ueber ein
PC-Geraet mit Web-Kamera und stabile
Internet-Verbindung.

[Ort, Datum, Unterschrift]
```

### Schritt 2 — Gericht entscheidet

Das Gericht entscheidet nach Ermessen. Bei AG: i. d. R. positiv, wenn Begruendung plausibel.

Wenn abgelehnt: Sie muessen persoenlich erscheinen — oder Vertreter senden.

### Schritt 3 — Technische Voraussetzungen

Gericht teilt Verbindungs-Daten mit:

- Software (Jitsi, Webex, Zoom etc.).
- Login-Daten.
- Test-Termin (manchmal).

Sie brauchen:

- PC / Tablet / Smartphone mit Kamera und Mikrofon.
- Stabile Internet-Verbindung.
- Ruhiger Hintergrund.

### Schritt 4 — Test vorab

Vor Termin testen:

- Einwahl.
- Bild- und Ton-Qualitaet.
- Sichtbarkeit.

Bei Problemen: Gericht informieren.

### Schritt 5 — Im Termin

- Punktlich einwaehlen (5-10 Min vorab).
- Kamera an, Mikrofon stumm (entstummen bei Wortmeldung).
- Anrede wie im Saal: "Hoher Herr Vorsitzender".
- Identifizierung: Personalausweis hochhalten ggf.

### Schritt 6 — Dokumente

Wenn Sie Anlagen vorlegen wollen: vorab per MJP einreichen — oder per Video-Konferenz Bildschirm teilen.

### Schritt 7 — Beweisaufnahme per Video

Zeugen koennen auch per Video vernommen werden (§ 128a I 2 ZPO). Erleichtert lange Anfahrtswege.

### Schritt 8 — Pflichten und Saeumnis

Wenn Sie zur Video-Verhandlung nicht erscheinen: gleiche Folge wie bei Saeumnis im Saal — Versaeumnisurteil moeglich.

Skill `saeumnis-im-termin-330-zpo`.

## Worauf Sie besonders achten muessen

- **Antrag stellen** — nicht ohne Genehmigung.
- **Technik vorher testen**.
- **Anwesenheit Pflicht** waehrend der gesamten Verhandlung.
- **Ruhig und identifizierbar** im Video.

## Typische Fehler

- "Ich logge mich auf eigene Faust ein." → Ohne Genehmigung nicht moeglich.
- "Im Cafe oder im Auto." → Stoerend; ruhiger Hintergrund noetig.
- "Kamera aus." → Pflicht zur Sichtbarkeit waehrend der Verhandlung.

## Querverweise

- `ladung-termin-216-zpo` — Ladung.
- `terminvorbereitung-checkliste` — Vorbereitung.
- `verhalten-gerichtssaal-laienleitfaden` — Verhalten.

## Quellen und Aktualitaet

Stand: 05/2026. § 128a ZPO Video-Verhandlung in Reformbewegung — die genaue Ausgestaltung kann sich nach Justizmodernisierungs-Gesetz aendern. Verifizieren Sie aktuellen Stand.
