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name: vo-hochrisiko-kirk-fortbildung-bauleiter
description: "KI-VO Hochrisiko-Anforderungen für Personalwesen in Kanzleien ab August 2026: Anwendungsfall Kanzlei setzt KI im HR-Bereich ein oder beraet Mandanten zum AGG-konformen KI-Einsatz bei Bewerberauswahl. Anhang III Nr. 4 KI-VO Hochrisiko Bewerberauswahl, Inkrafttreten 2. August 2026, AGG Diskriminier..."
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# KI-VO Hochrisiko Personalwesen

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BRAO, BORA, FAO, BNotO, StBerG, WPO, PAO; DSGVO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Spezialwissen

Ab dem 2. August 2026 gelten die strengen Hochrisiko-Anforderungen der KI-Verordnung auch für KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden. Für Kanzleien ist dies in zweifacher Hinsicht relevant: zum einen beim eigenen Einsatz von KI im Personalbereich der Kanzlei selbst, zum anderen bei der Beratung von Mandanten, die solche Systeme im Arbeitsrecht-Kontext verwenden.

## Rechtlicher Hintergrund

Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 4 KI-VO: Hochrisiko-KI-Systeme im Personalwesen — KI-Systeme zur Bewerberauswahl, zu Beförderungsentscheidungen, zur Kündigung, zur Aufgabenzuweisung und zur Leistungsüberwachung. Inkrafttreten: 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). Hochrisiko-Pflichten für Betreiber nach Art. 26 KI-VO: menschliche Aufsicht, Risikobeurteilung, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betroffenen, Meldung schwerwiegender Vorfälle. Art. 86 KI-VO: Recht auf Erläuterung bei Hochrisiko-Entscheidungen. § 80 Abs. 3 BetrVG (analog): Betriebsratsrechte bei Einführung technischer Überwachungseinrichtungen. AGG: Diskriminierungsverbot bei Bewerberauswahl.

## Vorgehen

1. **Bestandsaufnahme**: Werden KI-Systeme in der Kanzlei für die Vorauswahl von Bewerbungen, Personalbeurteilungen, Kündigungsentscheidungen oder Schichtplanung eingesetzt?
2. **Hochrisiko-Einordnung prüfen**: Fällt das konkrete System unter Anhang III Nr. 4? Rückausnahmen nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO (nur vorbereitende, eng begrenzte Aufgaben, kein Profiling) prüfen.
3. **Betreiber-Pflichten umsetzen**: Risikobeurteilung durchführen, Technische Dokumentation einholen, menschliche Aufsicht sicherstellen, Protokollierung einrichten, Betroffene informieren.
4. **Betriebsrat einbinden**: Bei Einführung von KI im Personalwesen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten (§§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 95 BetrVG).
5. **Mandantenberatung**: Im arbeitsrechtlichen Mandat prüfen, ob Mandanten-HR-Systeme unter Anhang III Nr. 4 fallen und die Hochrisiko-Pflichten ab 2. August 2026 eingehalten werden.
6. **Vorbereitung bis 2026**: Rechtzeitig vor dem 2. August 2026 prüfen, welche Systeme betroffen sind, und die erforderliche Dokumentation und Risikobeurteilung erstellen.

## Vorlagentext / Bausteine

**Baustein Hochrisiko Personalwesen:**
Ab dem 2. August 2026 unterliegen KI-Systeme, die zur Bewerberauswahl, zu Beförderungs- oder Kündigungsentscheidungen, zur Leistungsüberwachung oder zur Aufgabenzuweisung im Personalbereich eingesetzt werden, den strengen Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 4 KI-VO. Die Kanzlei stellt sicher, dass vor dem Einsatz solcher Systeme eine umfassende Risikobeurteilung durchgeführt wurde, menschliche Aufsicht gewährleistet ist und betroffene Personen über den Einsatz des Systems transparent informiert werden.

**Baustein Menschliche Aufsicht:**
Beim Einsatz von KI-Systemen im Personalwesen darf keine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO getroffen werden. Jede personalrelevante Entscheidung, die durch ein KI-System vorbereitet oder unterstützt wird, bedarf der abschließenden Überprüfung und Freigabe durch eine autorisierende Person mit Entscheidungsbefugnis.

**Baustein Dokumentationspflicht HR-KI:**
Beim Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen im Personalwesen sind gemäß Art. 26 Abs. 6 KI-VO automatisch erzeugte Protokolldaten aufzubewahren, soweit diese unter Kontrolle der Kanzlei stehen. Die Aufbewahrungsdauer beträgt mindestens sechs Monate. Diese Protokolle sind der zuständigen Datenschutzbehörde oder der KI-Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen.

## Hinweise zur Aktualisierung

Die konkrete Ausgestaltung der Hochrisiko-Pflichten durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission und durch Leitlinien des Europäischen KI-Büros ist bis zum 2. August 2026 zu verfolgen. Ebenso sind BAG- und Landesarbeitsgericht-Entscheidungen zur Zulässigkeit von KI-Systemen im Personalwesen zu beobachten.

## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 4 KI-VO — Hochrisiko-Kategorie: Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten bei Hochrisiko-KI Personalwesen
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
- § 1 AGG — Diskriminierungsverbot bei Einstellungsentscheidungen
- § 26 BDSG — Beschäftigtendatenschutz

## Triage zu Beginn
1. Welche Personalentscheidung soll KI unterstuetzen — Bewerbungsscreening, Leistungsbewertung, Kuendigung?
2. Ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingebunden worden?
3. Wurde ein Bias-Test auf AGG-geschuetzte Merkmale durchgefuehrt?
4. Gibt es einen menschlichen Entscheidungstraeger — kein vollautomatisierter Prozess (Art. 22 DSGVO)?
5. Sind Bewerber/Arbeitnehmer nach Art. 13/14 DSGVO über KI-Einsatz informiert?

## Output-Template — Hochrisiko-KI-Personalwesen-Check
**Adressat:** HR / Compliance / Betriebsrat — Tonfall: strukturiert, rechtlich
```
HOCHRISIKO-KI PERSONALWESEN-CHECK
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Einsatzzweck: [BESCHREIBUNG]

Anhang III Nr. 4 KI-VO — Hochrisiko: JA, wenn die Zweckbestimmung den konkreten Personalprozess erfasst
Anwendbare Betreiberpflichten Art. 26 KI-VO: ALLE

Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:
☑/☐ Eingebunden am [DATUM] — Ergebnis: [ZUSTIMMUNG / BV ABGESCHLOSSEN]
☑/☐ Kein Betriebsrat vorhanden

AGG-Bias-Test:
☑/☐ Test durchgefuehrt am [DATUM] — Methode: [BESCHREIBUNG]
☑/☐ Kein Material-Bias gefunden / Bias gefunden: [MASSNAHME]

Art. 22 DSGVO:
☑/☐ Human-in-the-Loop für alle Personalentscheidungen
☑/☐ Widerspruchsrecht implementiert (Art. 22 Abs. 3 DSGVO)

Information Bewerber/Arbeitnehmer (Art. 13/14 DSGVO):
☑/☐ Datenschutzhinweis KI-Einsatz erteilt

Freigabe: [JA / BEDINGT / NEIN]
Verantwortlicher: [NAME], [DATUM]
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<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig. Diese Regel folgt der zentralen Vorgabe in der `CLAUDE.md` des Repos und gilt ausnahmslos.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

