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name: w-i-insurance-underwriting-bridge
description: "Für W&I-Insurance Underwriting Bridge: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt."
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# W&I-Insurance Underwriting Bridge

Nutze diesen Skill, wenn eine W&I-Versicherung in den Deal einbezogen wird und die Schnittstelle zwischen Due Diligence, Police, SPA und Disclosure sauber geführt werden muss.

## Kaltstartfragen

1. Buy-side oder Sell-side Policy?
2. Welche DD-Reports liegen vor und welche Reports fehlen?
3. Welche Known Issues sind bereits identifiziert?
4. Welche SPA-Garantien sollen versichert werden?
5. Gibt es Exclusions zu Steuern, Umwelt, Cyber, Sanktionen, Pensions oder Litigation?
6. Welches Timing gilt für Underwriting Call, No-Claims Declaration und Signing?

## Brückenmatrix

| DD-Befund | SPA-Garantie | Police-Risiko | Underwriting-Frage | Aktion |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Lücke im Material Contract | Vertragsgarantie | Exclusion möglich | Wurde Consent geprüft? | Q&A und Disclosure |
| Steuerprüfung offen | Tax Warranty | Tax Exclusion | Höhe und Zeitraum? | Tax Indemnity |
| Compliance-Verdacht | Compliance Warranty | Known Issue | Untersuchung abgeschlossen? | Carve-out prüfen |

## Prüfraster

1. DD-Befund als bekannt, unbekannt oder Datenraumlücke einordnen und den jeweiligen Wissensgeber benennen.
2. SPA-Garantie, Disclosure, in Textform gestellte Underwriting-Frage und Police-Deckung nebeneinanderlegen.
3. Ausschlussrisiko bewerten: allgemein, spezifisch, verhandelbar oder nach Police nicht versicherbar.
4. Underwriting-Antwort vollständig, präzise und belegt auf die konkrete Frage zuschneiden; Tatsachen, Rechtsbewertung und verbleibende Unsicherheit trennen.
5. Rollenbezogene Wissensmatrix führen: Versicherungsnehmer, Organ, Abschlussvertreter, Makler, Deal-Team, DD-Berater, Versicherungsvertreter und Underwriter nicht gleichsetzen.
6. Closing-Dokumentation vorbereiten: No-Claims-Erklärung, Bring-Down und Disclosure-Aktualisierung jeweils gegen Police-Definitionen prüfen.

## Rechtsprechungs- und Normanker

- Paragrafen 19 bis 22 VVG: Anknüpfungspunkt sind die dem Versicherungsnehmer bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Rechtsfolge, Geltendmachungsfrist, Kausalität und Arglist einzeln prüfen; bei einem Großrisiko zusätzlich Paragraf 210 VVG und die Police berücksichtigen.
- Paragraf 20 VVG: Kenntnis und Arglist eines Vertreters werden nur in der gesetzlich beschriebenen Abschlussvertretung berücksichtigt. Die Vorschrift rechnet weder das Wissen des gesamten Deal-Teams noch jedes Beraterwissen pauschal zu.
- Paragraf 166 BGB: Nur bei einer konkreten Vertretung für die maßgebliche Willenserklärung einsetzen; anschließend Vollmacht, Weisungslage und betroffene Erklärung bestimmen.
- Paragrafen 59 und 61 VVG: Vermittlerrolle sauber einordnen. Paragraf 61 VVG betrifft Beratung und Dokumentation durch den Versicherungsvermittler, nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers.
- Paragrafen 69 und 70 VVG: Empfangs- und Kenntnisregeln nur auf einen Versicherungsvertreter anwenden. Makler-, Berater- und Underwriter-Kommunikation nicht ohne Rollenprüfung darunter ziehen.
- Paragraf 133 und 157 BGB: Auslegung von SPA- und Police-Begriffen im Zusammenspiel.
- Rechtsprechung nur einsetzen, wenn sie die konkrete Wissenszurechnung, Anzeigeobliegenheit, Auslegung oder Deckungsfrage trägt; Organhaftungsentscheidungen sind kein Ersatz für die Auslegung von SPA, Disclosure Letter und Police.

## Visualisierung

DD-Befund -> SPA-Garantie -> Disclosure -> Underwriting-Frage -> Policy-Exclusion -> Verhandlungsposition

## Output

Gib eine Underwriting-Bridge mit offenen Fragen, Risk Ownern, empfohlenen SPA-Änderungen und Police-Punkten aus.
