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name: wertungsjurisprudenz-larenz-canaris
description: "Wertungsjurisprudenz nach Karl Larenz und Claus-Wilhelm Canaris. Methodische Hauptstroemung der deutschen Privatrechtslehre seit der Nachkriegszeit. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 1960 (6. Aufl. 1991). Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz 1969. Objektive Wertungen statt subjektiver Interessen. Rueckbindung an Grundrechte und Rechtssystem. Methodisches Pruefraster und Anwendung im BGB."
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# Wertungsjurisprudenz nach Larenz und Canaris

## Worum geht es?

Die Wertungsjurisprudenz ist die heute herrschende Methodenposition der deutschen Privatrechtslehre. Sie ist Weiterentwicklung der Interessenjurisprudenz Hecks (siehe Skill `interessenjurisprudenz-heck`), aber mit zwei wesentlichen Verfeinerungen:

1. **Objektive Wertungen statt subjektive Interessen.** Nicht die psychologisch-soziologisch fassbaren Interessen einzelner Parteien sind massgeblich, sondern die im Recht objektivierten Wertentscheidungen.
2. **Rueckbindung an Verfassung und System.** Die Wertungen werden an Grundrechte, an die innere Wertordnung des Rechtssystems und an die ratio legis zurueckgebunden.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Sie wollen die heute herrschende Methode verstehen, mit der Gerichte und Kommentarliteratur arbeiten.
- Sie argumentieren mit Schutzzwecken, Wertentscheidungen, Systemkonsistenz und Grundrechtsbindung.
- Sie pruefen Generalklauseln und brauchen eine theoretisch tragfaehige Konkretisierungslehre.
- Sie unterrichten Methodenlehre oder schulen Junior-Anwaelte.
- Sie wollen die Spannung zwischen Begriffsjurisprudenz und moderner Wertungsjurisprudenz im konkreten Fall sichtbar machen.

## Methodische Grundlage

**Hauptvertreter:**

- **Karl Larenz** (1903-1993), Professor in Kiel, Goettingen, Muenchen. Mit dem Stamm-Werk "Methodenlehre der Rechtswissenschaft" 1960 (in mehreren Auflagen weitergefuehrt; letzte vom Verfasser selbst 6. Aufl. 1991) die meistzitierte Methodenmonographie der Nachkriegszeit.
- **Claus-Wilhelm Canaris** (1937-2021), Professor in Muenchen. Erweiterung der Wertungsjurisprudenz durch Systemdenken und Generalklausel-Konkretisierung. Hauptwerke: "Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz" 1969; "Die Feststellung von Luecken im Gesetz" 1964; "Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht" 1971.

**Kernthesen:**

1. **Recht ist Wertungsordnung.** Hinter jeder Norm steht eine Wertentscheidung des Gesetzgebers oder der Verfassung.
2. **System als Wertesystem.** Das BGB ist nicht nur logisches System (wie bei Pandektisten), sondern ein System tragender Wertentscheidungen.
3. **Objektive Wertungen.** Nicht subjektive Interessen sind massgeblich, sondern objektivierte Wertungen.
4. **Grundrechtsbindung.** Die Auslegung des Privatrechts ist an die Grundrechte als objektive Wertordnung gebunden (BVerfGE 7, 198 — Lueth).
5. **Methode bleibt der Vierer-Kanon.** Wortlaut, Systematik, Historie, Telos werden weiter angewandt, aber im Lichte der Wertungslehre.

## Anwendung im deutschen Zivilrecht

**Beispiel § 138 BGB:** Wertungsjuristische Konkretisierung der Sittenwidrigkeit ueber objektive Wertungen — nicht "Volksempfinden", sondern Grundrechte (BVerfGE 89, 214 — Buergschaft) und das Wertesystem des BGB (Aequivalenz, Vertragsgerechtigkeit, Schutz des Schwaecheren).

**Beispiel § 242 BGB:** Treu und Glauben als wertende Generalklausel, konkretisiert durch Fallgruppen (rechtsmissbraeuchliches Verhalten, venire contra factum proprium, dolo agit, Schikaneverbot). Die Fallgruppen-Bildung ist wertungsjuristisches Verfahren.

**Beispiel Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:** Richterliche Rechtsfortbildung, die nicht aus Begriffen abgeleitet, sondern aus Wertungen begruendet wird. Wertung: Vertraglicher Schutz darf nicht beim formellen Vertragspartner enden, wenn Dritte bestimmungsgemaess in den Vertrag hineinragen (z. B. Familienmitglieder bei Mietvertrag, Beschaeftigte des Werkbestellers).

**Beispiel Anspruchskonkurrenz:** Verhaeltnis von vertraglichen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Anspruechen wird wertungsjuristisch geordnet. Beispiel: § 437 BGB als spezialgesetzliche Maengelhaftung verdraengt nicht voellig die deliktische Haftung — der Aequivalenzschutz aus Vertrag ist anderes als der Integritaetsschutz aus Delikt.

**Beispiel AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB):** Die Generalklausel des § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) ist wertungsjuristisches Kernstueck — Konkretisierung erfolgt durch dispositives Recht als Leitbild, durch Aequivalenz-Gedanken und durch Grundrechte (insbesondere bei B2C im Lichte der Klausel-RL 93/13/EWG).

## Schritt-fuer-Schritt

1. **Wertung der Norm formulieren.** Was schuetzt die Norm? Welches Interesse wertet sie hoeher? Welche Verfassungsentscheidung steht dahinter?
2. **System-Wertung pruefen.** Wie passt die Norm in die Wertordnung des BGB-Abschnitts und ins Gesamtsystem?
3. **Grundrechtsbindung pruefen.** Welche Grundrechte sind im Privatrechtsverhaeltnis betroffen? Mittelbare Drittwirkung beachten.
4. **Unionsrechtliche Wertungen pruefen.** Welche Richtlinien-Wertungen sind einschlaegig?
5. **Vergleichsfaelle pruefen.** Wie hat die Rechtsprechung den Wertungskonflikt gewichtet (Fallgruppen)?
6. **Eigene Wertung formulieren** und im Schriftsatz oder Memo systematisch ankerbar machen.
7. **Begriffliche Konsistenz pruefen.** Wertung darf die Begriffsstruktur nicht unsachlich sprengen — sonst verlierst du Rechtssicherheit.

## Typische Fehler / Kritik

- **Wertung statt Subsumtion.** Wertungsjurisprudenz ersetzt nicht den Wortlaut, sondern fuellt ihn aus. Wer ueber den Wortlaut hinaus argumentiert, betreibt Rechtsfortbildung.
- **Subjektive Wuensche als "objektive Wertung" verkauft.** Die Wertung muss am Norm-Telos, am System und an der Verfassung verankert sein, nicht am Wunschergebnis.
- **Grundrechte direkt im Privatrechtsstreit anwenden.** Mittelbare Drittwirkung wirkt **ueber** Generalklauseln, nicht direkt (Ausnahmen: BVerfG-Entscheidungen zu Stadion-Verbot etc.).
- **System ueberbetonen.** Auch das System ist nicht geschlossen — durch Unionsrecht und Grundrechte ist es offen. Wer rein systemimmanent argumentiert, verliert die Mehrebenenordnung.

**Kritik aus der Topik (Viehweg):** Wertungsjurisprudenz unterstellt einen Konsens darueber, was die "richtige Wertung" ist. In Wahrheit wird die Wertung im juristischen Diskurs ausgehandelt — Topoi statt System (siehe Skill `topik-viehweg-vs-systemdenken`).

**Kritik von Bernd Ruethers ("Die unbegrenzte Auslegung" 1968 ff., "Rechtstheorie" 1999):** Wertungsjurisprudenz kann zu Richterrecht ohne Grenze fuehren. Wer alles als wertend ausdeutet, gibt die Gesetzesbindung auf.

**Kritik aus Critical Legal Studies (siehe Skill `legal-realism-und-critical-legal-studies`):** Wertungen sind nicht "objektiv", sondern Ausdruck politischer und sozialer Interessen.

## Querverweise

- `savigny-vier-auslegungsmethoden` — Grundkanon, im Lichte der Wertungslehre.
- `teleologische-auslegung` — Wertungsdimension der Telos-Analyse.
- `verfassungs-und-unionsrechtskonforme-auslegung` — Grundrechtsbindung als Wertungselement.
- `pandekten-und-begriffsjurisprudenz` — Gegenposition.
- `interessenjurisprudenz-heck` — Vorlaeufer.
- `topik-viehweg-vs-systemdenken` — Gegenposition.
- `systemtheorie-luhmann-rechtssystem-autopoiese` — Systemtheorie als andere Bezugnahme auf "System".
- `legal-realism-und-critical-legal-studies` — externe Kritik.

## Quellen und Stand 05/2026

- Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1960 (6. Aufl. 1991).
- Claus-Wilhelm Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, 1969.
- Claus-Wilhelm Canaris, Die Feststellung von Luecken im Gesetz, 1964.
- Claus-Wilhelm Canaris, Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971.
- Bernd Ruethers, Die unbegrenzte Auslegung, 1968.
- BVerfGE 7, 198 — Lueth (dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%207%2C%20198).
- BVerfGE 89, 214 — Buergschaft (dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2089%2C%20214).
- §§ 138, 242, 305 ff., 307, 437 BGB (gesetze-im-internet.de).

Stand: Mai 2026.
