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name: wesentliche-rechte-pflichten-307
description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Wesentliche Rechte Pflichten 307: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung."
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# Wesentliche Rechte Pflichten 307

## Wann verwenden

Nutze diesen Skill für **Wesentliche Rechte Pflichten 307** im deutschen AGB-Recht, wenn eine Klausel geprüft, entworfen, redlined, verhandelt oder prozessual verteidigt werden soll.

## Minimal-Intake

- Rolle: Verwender, Kunde, Verbraucher, Unternehmer, Plattform, Händler, Verband oder Prozessgegner.
- Klausel: Wortlaut, Fundstelle, Überschrift, Kontext, Version und Einbeziehungsweg.
- Vertrag: Vertragstyp, Hauptleistung, Preis-/Risikomodell, Laufzeit und Vertriebskanal.
- Ziel: Wirksamkeit prüfen, Risiko senken, härter entwerfen, redlinen, verhandeln oder verteidigen.
- Nachweis: Screenshots, Checkout, E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Archivversion oder Kundendaten.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kardinalpflichten):**
   - **Begriff Kardinalpflicht:** Vertragstypische, im Vertragszweck wesentliche Pflichten, deren Erfuellung der Vertrag erst seinen Sinn gibt. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner regelmaessig auf ihre Erfuellung vertrauen darf.
   - **Beispiele:**
     - Beim Kaufvertrag: Lieferung mangelfreier Ware, Eigentumsuebertragung.
     - Beim Werkvertrag: Herstellung des Werkes nach Vertragspflicht.
     - Beim Dienstvertrag/SaaS: Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung in vereinbarter Qualitaet.
     - Beim Mietvertrag: Ueberlassung in tauglichem Zustand (§ 535 BGB).
   - **Hauptanwendung:** Haftungsklauseln. Eine Klausel, die die Haftung fuer Verletzung der Kardinalpflicht selbst bei leichter Fahrlaessigkeit ausschliesst oder so weit beschraenkt, dass der Vertragspartner seine Hauptleistungs-Erwartung verliert, ist unwirksam.
   - **Zulaessig:** Begrenzung der Haftung bei leichter Fahrlaessigkeit der Kardinalpflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden (BGH, ständige Rechtsprechung). Voraussetzung: Begrenzung muss in vernuenftiger Relation zum Vertragswert stehen.
   - **B2B-Anwendbarkeit:** Volle Geltung; § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch im unternehmerischen Verkehr unmittelbar anwendbar.
   - **Differenzierung notwendig:** "Wesentliche Vertragspflichten" (oft auch als Synonym verwendet) sollten in der Klausel ausdruecklich definiert werden, um Transparenzanforderungen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu genuegen.
   - **Praxis-Tipp:** Im Haftungsklauseltext "wesentliche Vertragspflichten" oder "Kardinalpflichten" ausdruecklich nennen und definieren; sonst Risiko der Unbestimmtheit.
6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit; gesetzliche Haftung nach §§ 280, 249 BGB greift voll.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Mustertext (Haftung mit Kardinalpflichten-Definition)

> Der Anbieter haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auch fuer leichte Fahrlaessigkeit; bei leichter Fahrlaessigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfuellung die ordnungsgemaesse Durchfuehrung dieses Vertrages erst ermoeglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmaessig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die [hier konkret benennen, z.B. Bereitstellung der Software, Lieferung der Ware, Erbringung der Dienstleistung].

## Output

| Punkt | Befund |
| --- | --- |
| Klauselzweck | ... |
| AGB-Kontrolle | ja/nein/unklar, warum |
| Hauptangriff | ... |
| Verteidigung | ... |
| Risiko | Grün/Gelb/Rot |
| Bessere Fassung | ... |
| offene Tatsachen | ... |

## Qualitätsregeln

- Keine Scheinzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
- Keine geltungserhaltende Reduktion als Standardlösung anbieten.
- Bei B2B nicht so tun, als sei alles frei verhandelbar; Transparenz und Leitbild bleiben wichtig.
- Bei B2C streng, verständlich und dokumentationsfähig formulieren.
- Wenn eine Klausel wirtschaftlich gewollt, aber rechtlich riskant ist: Risiko offen labeln und Fallback anbieten.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
