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name: workflow-rechtsquellen-livecheck
description: "Rechtsquellen-Livecheck im Plugin aktenaufbereiter-strafrecht: zwingt vor tragenden Aussagen zum aktuellen Quellencheck bei Gesetzen, Behörden, Gerichten und Formularen."
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# Rechtsquellen-Livecheck

## Aufgabe
Dieser Workflow-Skill für `aktenaufbereiter-strafrecht` Rechtsquellen-Livecheck im Plugin aktenaufbereiter-strafrecht: zwingt vor tragenden Aussagen zum aktuellen Quellencheck bei Gesetzen, Behörden, Gerichten und Formularen.. Er ist dazu da, den Nutzer schneller und sicherer in die richtige Bearbeitung zu führen.

## Kaltstart
Wenn Material vorliegt, arbeite zuerst mit dem Material. Stelle nur Rückfragen, die für die nächste Weiche nötig sind:

1. Wer fragt in welcher Rolle?
2. Was ist das gewünschte Ergebnis?
3. Gibt es Fristen, Termine, Zustellungen, Zahlungen oder Sanktionen?
4. Welche Unterlagen, Daten oder Belege liegen bereits vor?

## Arbeitsworkflow
1. Rolle, Ziel, Frist und Unterlagenlage in höchstens fünf Fragen klären.
2. Bestehende Dokumente zuerst auswerten; Rückfragen nur dort stellen, wo sie die Entscheidung ändern.
3. Passende Spezialskills aus diesem Plugin vorschlagen und begründen.
4. Ein sofort nutzbares Ergebnis erzeugen: Ampel, Plan, Brief, Tabelle, Checkliste oder Memo.

## Output-Standard
- Kurzbild: worum es geht, was gesichert ist, was offen ist.
- Prüf- oder Bearbeitungsmatrix mit den entscheidenden Punkten.
- Konkreter nächster Schritt mit Frist, Zuständigkeit und Unterlagen.
- Bei Außenkommunikation: knapper, sachlicher Textbaustein ohne unnötige Nebenangaben.

## Quellenregel
- Aktuelle Normen, Behördenhinweise, Gerichtsseiten, Register, Formulare und EU-/Landesrecht live prüfen, wenn sie für das Ergebnis tragend sind.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle ausgeben.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
- Unsicherheiten und Annahmen ausdrücklich markieren.

## Strafakte-Livecheck-Kernquellen
- **StPO** Verfahrensgrundlage: §§ 136-148 (Vernehmung, Verteidigung), § 147 (Akteneinsicht), § 161 (StA-Befugnisse), §§ 200-202 (Anklageschrift, Eroeffnungsbeschluss), §§ 244 (Beweisaufnahme), 249-256 (Urkunden, Selbstleseverfahren), 261 (Beweiswuerdigung), 267 (Urteilsgruende).
- **StGB Besonderer Teil** zum jeweiligen Tatkomplex; Verjaehrung §§ 78-79b StGB.
- **EMRK Art. 6** (fair trial) - relevant fuer Akteneinsicht und Wartezeiten; Art. 5 EMRK (Freiheit); RL 2012/13/EU (Akteneinsichtsanspruch Beschuldigter); RL 2013/48/EU (Anwaltszugang).
- **BVerfG-Linie zur Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren** (insb. bei U-Haft) - ohne Az aus Modellwissen.
- **Bundeszentralregistergesetz (BZRG):** § 30 (Auskunftspflicht), § 46 (Tilgungsfristen), § 51 (Verwertungsverbot).
- **Fahrzeugregister-Daten (KBA):** Halterauskunft § 29 StVG; Fahreignungsregister (FAER) § 30 StVG.
- **EU-Akteneinsicht / EUStA:** bei grenzueberschreitenden Verfahren VO 2017/1939; Europaeische Ermittlungsanordnung RL 2014/41/EU.
- **DSGVO** bei Aktenverarbeitung Beschuldigter / Dritter (Art. 5, 6, 9, 32, 33).
