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name: zeitlicher-geltungsbereich-uebergangsfristen
description: "Ueberblick Inkrafttreten und Uebergangsfristen der KI-VO: Inkrafttreten 1. August 2024; Art. 5 Verbote ab 2. Februar 2025; GPAI ab 2. August 2025; Hochrisiko ab 2. August 2026; einzelne Hochrisiko-Pflichten fuer bestehende Systeme ab 2. August 2027."
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# Zeitlicher Geltungsbereich und Übergangsfristen — KI-VO

## Zweck

Die KI-VO ist nicht sofort und vollständig anwendbar. Sie trat zwar am 1. August 2024 in Kraft, ihre einzelnen Kapitel und Vorschriften werden jedoch schrittweise verbindlich. Dieser Skill gibt einen vollständigen Überblick über die Fristen und hilft dem Nutzer, seinen aktuellen Compliance-Handlungsbedarf einzuordnen.

## Zeitstrahl

### 1. August 2024 — Inkrafttreten

Die KI-VO ist am 1. August 2024 in Kraft getreten (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 12. Juli 2024).

Noch nicht anwendbar: Die meisten inhaltlichen Pflichten. Es gelten ab diesem Zeitpunkt:
- Beginn der institutionellen Aufbauphase (Europäisches KI-Büro, Art. 64 KI-VO)
- Beginn der Normungsarbeit durch CEN/CENELEC

### 2. Februar 2025 — Verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO)

Ab dem 2. Februar 2025 sind verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO verboten und strafbewehrt. Unternehmen, die KI-Systeme mit den verbotenen Eigenschaften einsetzen, müssen diese bis zu diesem Datum abschalten oder umgestalten.

**Praxisrelevanz:** Systeme zur biometrischen Echtzeitidentifikation im öffentlichen Raum, Social-Scoring-Systeme und Systeme zur Manipulation von Verhalten müssen sofort überprüft werden.

Ebenfalls ab 2. Februar 2025 anwendbar:
- Art. 6 Abs. 1 und 2 KI-VO (Hochrisiko-Klassifikation) — Klassifikationsregeln gelten
- Kapitel I (Begriffsbestimmungen) und Kapitel II (Verbote)
- Art. 89 KI-VO (Befugnisübertragung)
- Art. 95 KI-VO (Aufhebung delegierter Rechtsakte)

### 2. August 2025 — GPAI-Modelle

Ab dem 2. August 2025 gelten die Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen (Art. 51 bis 55 KI-VO sowie Kapitel V KI-VO vollständig).

**Praxisrelevanz:** Anbieter von General-Purpose-KI-Modellen müssen bis dahin technische Dokumentation nach Anhang XI, Urheberrechts-Compliance-Strategie und gegebenenfalls Meldung des systemischen Risikos implementiert haben.

Ebenfalls ab 2. August 2025:
- Kapitel III (Abschnitt 4 — Benannte Stellen) für Hochrisiko
- Kapitel III (Abschnitt 5 — CE-Kennzeichnung)
- Art. 78 KI-VO (Vertraulichkeit)
- Art. 99 und 100 KI-VO (Sanktionen)

### 2. August 2026 — Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III)

Ab dem 2. August 2026 gelten alle Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III KI-VO vollständig.

**Praxisrelevanz:** Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen bis dahin:
- Risikomanagementsystem (Art. 9 KI-VO) implementiert haben
- Technische Dokumentation nach Anhang IV erstellt haben
- Konformitätsbewertung durchgeführt haben (Art. 43 bis 49 KI-VO)
- CE-Kennzeichnung angebracht haben
- In der EU-Datenbank registriert sein (Art. 71 KI-VO)

### 2. August 2027 — Hochrisiko-KI in bestehenden Produkten (Anhang I)

Für KI-Systeme, die als Sicherheitskomponenten in Produkte nach Anhang I (z.B. Maschinen, Medizinprodukte) integriert sind und die vor dem 2. August 2026 bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 2. August 2027.

## Relevanz für bestehende Systeme

Systeme, die vor dem jeweiligen Anwendungsdatum bereits in Verkehr gebracht wurden, können von Bestandsschutz profitieren — aber nur bis zu wesentlichen Änderungen. Eine wesentliche Änderung löst erneute Konformitätsbewertungspflichten aus.

## Aktueller Handlungsbedarf (Stand: 2026)

- **Verbote Art. 5:** Seit 2. Februar 2025 vollständig verbindlich
- **GPAI-Pflichten:** Seit 2. August 2025 vollständig verbindlich
- **Hochrisiko Anhang III:** Ab 2. August 2026 vollständig verbindlich — jetzt vorbereiten
- **Hochrisiko Anhang I (bestehende Produkte):** Bis 2. August 2027 Frist

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
