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# Zugewinnausgleich nach §§ 1372-1390 BGB berechnen: Trennung oder Scheidung erfordert Aufstellung von Anfangs- und Endvermögen


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich).
- Tragende Normen verifizieren: FamFG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Zugewinnausgleich nach §§ 1372-1390 BGB berechnen: Trennung oder Scheidung erfordert Aufstellung von Anfangs- und Endvermögen. Normen: § 1373 BGB (Zugewinn), § 1374 BGB (Anfangsvermögen inkl. Privilegierungen Abs. 2), § 1376 BGB (Bewertungsstichtag Endvermögen), § 1379 BGB (Auskunftsanspruch), § 254 ZPO (Stufenklage). Prüfraster: Anfangsvermögen/Endvermögen, Erbschaft-/Schenkungsprivileg, negatives Anfangsvermögen seit 2009, Verfuegungsbeschraenkungen § 1365 BGB, Verjährung 3 Jahre. Output Berechnungs-Schema, Auskunftsstufe. Abgrenzung: Versorgungsausgleich siehe fachanwalt-familienrecht-versorgungsausgleich; Scheidungsantrag siehe fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen.

### Zugewinnausgleich berechnen

## Fachlicher Kern — Familienrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Zugewinnausgleich berechnen` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Normenradar:** BGB §§ 1360a, 1361, 1565 ff., 1570 ff., 1601 ff., 1626 ff., 1684, 1687, 1687a; FamFG §§ 49 ff., 76, 86 ff., 112 ff.; VersAusglG §§ 1, 2, 5, 10 ff., 27, 51; GewSchG.
- **Verifizierte Anker:** BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - XII ZB 576/24 (Abänderung Versorgungsausgleich nach Tod, § 51 VersAusglG, § 88 Abs. 2 SGB VI); BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 197/23 (Abänderung nur bei Veränderung, nicht Fehlerkorrektur der Ausgangsentscheidung).
- **Arbeitsmodus:** Zuerst Verfahrenstyp und Eilbedarf klären: Sorge/Umgang, Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Gewaltschutz; danach Kindesschutz, Titel, Fristen, Auskünfte, Beleglage und Vollstreckbarkeit.
- **Outputpflicht:** Eilvermerk, Unterhalts-/Zugewinntabelle, Antragsentwurf, Jugendamts-/Gegnerbrief, Vergleichsvorschlag oder Mandantenfahrplan.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

## Fachkern: Zugewinnausgleich berechnen
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Familienrecht, FamFG, VersAusglG, Unterhaltsrecht, Zugewinn, Gewaltschutz, Kindschaft, internationale Verordnungen und Vollstreckung.
- **Entscheidende Weiche:** Beteiligte, Kind/Unterhalt/Vermögen/Versorgung, Frist, Auskunft, Beleg, Eilbedarf und familiengerichtliche Verfahrensart trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.

## Aktuelle Rechtsprechung

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Kaltstart-Rückfragen

1. Wann wurde die Ehe geschlossen, wann wurde Trennung erklärt, wann Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag § 1384 BGB für Endvermögen)?
2. Welchen Güterstand hatten die Eheleute — gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder ehevertraglich modifiziert?
3. Welches Vermögen hatte jeder Ehegatte bei Eheschließung (Anfangsvermögen § 1374 BGB) — Belege, Bewertungen?
4. Welches Vermögen besteht zum Stichtag (Konten, Immobilien, Unternehmen, Lebensversicherungen, Kfz, Schulden)?
5. Gab es Erbschaften, Schenkungen, Schmerzensgeld während der Ehe? Diese sind privilegiert (§ 1374 Abs. 2 BGB) und werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

## Anspruchsgrundlagen und Berechnung

- Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), Vermögensmassen bleiben getrennt, Ausgleich erst bei Beendigung.
- Beendigung durch Tod, Scheidung oder Vereinbarung; Ausgleichsforderung als Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).
- Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) = Aktiva − Passiva bei Eheschließung; Erbschaften, Schenkungen, Ausstattung nach § 1374 Abs. 2 BGB werden hinzugerechnet (privilegierter Erwerb).
- Endvermögen (§ 1375 BGB) = Aktiva − Passiva am Stichtag § 1384 BGB (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags). Illoyale Vermögensminderungen werden hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (nicht negativ — § 1373 BGB).
- Ausgleichsforderung = (Zugewinn des Höhergewinnenden − Zugewinn des Wenigergewinnenden) ÷ 2 (§ 1378 Abs. 1 BGB).
- Begrenzung: Ausgleichsforderung wird durch Vermögen des Schuldners am Stichtag begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
- Auskunftsanspruch zu drei Stichtagen Trennung, Beendigung und ergänzend Anfangsvermögen (§ 1379 BGB seit 2009) — Stufenklage § 254 ZPO.
- Verjährung Ausgleichsforderung: drei Jahre § 195 BGB ab Kenntnis der Beendigung des Güterstands (§ 199 BGB).

- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

## Beweislast

- Jeder Ehegatte trägt Beweislast für sein Anfangsvermögen und für anspruchsmindernde Tatsachen.
- Vermutung gegen Anfangsvermögen widerlegbar (§ 1377 Abs. 3 BGB): Wenn kein Verzeichnis erstellt wurde gilt das Endvermögen als Zugewinn — Vermutung kann widerlegt werden.
- Illoyale Vermögensminderungen § 1375 Abs. 2 BGB: Beweislast trägt der Ausgleichsberechtigte (Schenkung ohne Anstandspflicht, Vermögensvergeudung, Benachteiligung).

## Berechnungsschema

```
 Ehegatte A Ehegatte B
Endvermoegen (Stichtag § 1384) X1 X2
+ illoyale Minderungen § 1375 +a1 +a2
- Schulden -b1 -b2
= Endvermoegen bereinigt E_A E_B

Anfangsvermoegen indexiert Y1 Y2
+ privilegierter Erwerb § 1374 +p1 +p2
= Anfangsvermoegen bereinigt A_A A_B

Zugewinn = max(E - A; 0) Z_A Z_B

Ausgleichsforderung = (Z_max - Z_min) / 2
Schuldner ist der Ehegatte mit groesserem Zugewinn
```

## Schreibvorlage Auskunftsanforderung § 1379 BGB

```
Sehr geehrte Frau Kollegin sehr geehrter Herr Kollege

namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Ihren Mandanten
auf binnen vier Wochen Auskunft ueber sein Vermoegen § 1379 BGB zu
erteilen und zwar zu folgenden Stichtagen
1. Trennung [Datum]
2. Anfangsvermoegen Eheschliessung [Datum]
3. Endvermoegen Rechtshaengigkeit Scheidungsantrag [Datum]

Die Auskunft hat saemtliche Aktiva und Passiva mit Belegen zu
enthalten Konten Immobilien Beteiligungen Lebensversicherungen
Kfz Schmuck Kunst. Auf Verlangen ist eidesstattliche Versicherung
nach § 260 Abs. 2 BGB abzugeben.

Andernfalls werden wir Stufenklage § 254 ZPO erheben.

Mit kollegialen Gruessen
```

## Übergabe

- Bei Verweigerung: Stufenklage Auskunft + eidesstattliche Versicherung + Zahlung beim Familiengericht (Gueterrechtssache § 261 FamFG; Zuständigkeit § 262 FamFG i.V.m. §§ 23a, 23b GVG).
- Bei Auslandsvermögen Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf ausländisches Vermögen.
- Bei Unternehmenswerten Sachverständigengutachten zur Bewertung notwendig — Kosten regelmäßig vorzustrecken.
- Anschluss: Skill `fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen` bei Verbund nach § 137 FamFG.
