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name: zv-pfaendungstabelle-2025
description: "Berechnet pfändbare Beträge nach Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 1.7.2025 (gültig bis 30.6.2026; danach jährliche Anpassung nach § 850c Abs. 4 ZPO). Liefert Freibetrag nach § 850c ZPO inklusive Unterhaltsstaffel, Pfändungsstufen, P-Konto-Sockel § 850k ZPO und privilegierte Berechnung § 850d ZPO. Ruft das Python-Werkzeug werkzeuge/pfaendungsrechner.py auf. Lädt bei jeder Berechnung pfändbarer Bezüge."
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# Pfändungstabelle 1.7.2025

## Aufgabe

Verlässlich pfändbare Beträge berechnen. Falsche Pfändungsfreigrenzen sind der häufigste Vollstreckungsfehler – Skill kapselt die aktuelle Tabelle und das zugehörige Python-Werkzeug.

## Startet bei

- Lohnpfändung in Vorbereitung (`zv-pfueb-arbeitsentgelt`)
- Kontopfändung mit P-Konto-Berechnung (`zv-pfueb-bank` + § 850k ZPO)
- Schuldnerseite verlangt Anpassung der Freibeträge (`zv-abwehr-schuldner`)

## Rechtsgrundlagen

- § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen
- § 850d ZPO – Unterhaltsforderungen (privilegiert, geringerer Freibetrag, vom Gericht festgesetzt)
- § 850f ZPO – Erhöhung durch Gericht aus persönlichen Gründen
- § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto, Sockelbetrag und Erhöhungen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 vom 11.4.2025 (BGBl 2025 I Nr. 110)
- nächste Anpassung 1.7.2026 (§ 850c Abs. 4 ZPO – jährlich am 1. Juli entsprechend der Entwicklung des Grundfreibetrags § 32a EStG)

## Gültigkeit der aktuellen Tabelle

Die Bekanntmachung gilt vom **1.7.2025 bis 30.6.2026**. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1.7.2026 (§ 850c Abs. 4 ZPO jährlich). Der Skill prüft bei jeder Berechnung das Tagesdatum – nach dem 30.6.2026 muss `werkzeuge/pfaendungsrechner.py` aktualisiert werden.

> ⚠️ **Auto-Warnung ab 1.6.2026:** Wenn das System-Datum innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Tabelle (≥ 1.6.2026) liegt, gibt der Skill und das Werkzeug einen Warntext aus, dass eine neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMJ veröffentlicht und in die Tabelle übernommen werden muss. Pflicht-Quellen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I); BMJ-Pressemitteilung; Konsultation in `juris`/`beck-online`. Verwendung der alten Eckwerte nach 30.6.2026 = Pfändungsfehler mit Aufhebungspotential.

## Eckwerte (aus Tabelle, dezimal mit Punkt)

Aktuelle Eckdaten (Tabelle 1.7.2025):

- Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten: 1.555,00 EUR netto / Monat (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025).
- Erhöhung erste unterhaltsberechtigte Person: 585,23 EUR (§ 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Erhöhung jede weitere Person (2. bis 5. Person): 326,04 EUR (§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Vollpfändungsgrenze: 4.766,99 EUR (§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO).
- Pfändbarkeitsquote im Tabellenbereich – unterhaltsabhängig nach § 850c Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO: 0 Unterhaltspflichten 7/10; 1 UP 5/10; 2 UP 4/10; 3 UP 3/10; 4 UP 2/10; 5 UP 1/10. Ab der 6. Person Anpassung durch das Vollstreckungsgericht (§ 850f ZPO); das Werkzeug rechnet ab 6 UP mit den Tabellenwerten für 5 Personen und gibt einen Hinweis aus.
- Netto wird vor Berechnung auf den nächsten vollen 10-EUR-Schritt abgerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO).
- P-Konto-Sockel § 850k ZPO: 1.560,00 EUR (AG SBV-Bescheinigung Stand 1.7.2025).
- Pfändbarer Betrag wird nach unten gerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO i.V.m. Tabellenmethode).
- Alle exakten Werte im `werkzeuge/pfaendungsrechner.py` (Single Source of Truth).

Die Werte sind dimensions- und kommageführt im Werkzeug Single-Source-of-Truth; dieses SKILL.md nennt sie zur Orientierung. Komma-Zahlen sind im Body erlaubt, nicht im Frontmatter `description`.

## Workflow

1. **Inputs einholen**: Nettoeinkommen, Anzahl unterhaltsberechtigter Personen, ggf. Sonderzuwendungen, Privileg § 850d ZPO ja/nein.
2. **Python-Werkzeug aufrufen**: `python zwangsvollstreckung/werkzeuge/pfaendungsrechner.py --netto 2500 --unterhalt 1`.
3. **Output**: Freibetrag, pfändbarer Betrag, Pfändungsstufen, Hinweise zu § 850a ZPO Sonderzuwendungen.
4. **§ 850d ZPO privilegiert**: separat berechnen lassen mit `--privileg unterhalt --selbstbehalt 1450` o.ä.
5. **P-Konto** § 850k ZPO: Sockel und Erhöhungsbeträge ausgeben.
6. **Antragstext** für den PfÜB ergänzen.

## Privilegierte Unterhaltspfändung § 850d ZPO

- Selbstbehalt wird vom Vollstreckungsgericht festgelegt – Werte orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle (Selbstbehalt aktuell 1.450 EUR Erwerbstätiger gegenüber minderjährigen Kindern, Stand Tabelle 2025).
- Skill gibt eine Größenordnung an, weist aber auf die richterliche Festsetzung hin.

## P-Konto-Schutz § 850k ZPO – Erhöhungen

Erhöhungen müssen durch Bescheinigung (Schuldnerberatung, anerkannter Berater, Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger) belegt werden:

- pro unterhaltsberechtigter Person
- Kindergeld
- einmalige Sozialleistungen
- Nachzahlungen

## Leitentscheidungen

- BGH 4.7.2018 – VII ZB 38/15 (Berechnung § 850c)
- BGH 26.6.2014 – IX ZB 88/13 (Drittschuldnererklärung)
- BGH 10.11.2011 – VII ZB 64/10 (P-Konto-Bescheinigung)

## Ausgabeformat

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PFÄNDUNGSBERECHNUNG (Tabelle 1.7.2025)

Netto:                 EUR x
Unterhaltspflichten:   n
Pfändbar regulär:      EUR y / Monat
Pfändbar privilegiert: EUR z (§ 850d ZPO, Selbstbehalt EUR a)
P-Konto-Sockel:        EUR b / Monat (+ Erhöhungen)
Hinweis Sonderzuw.:    [§ 850a Nr. 3/4 ZPO]

Tabelle gültig bis:    30.6.2027
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## Qualitätsgates

- Niemals Tabellenwerte 2019, 2021, 2022, 2023 verwenden.
- Niemals Bruttobetrag in die Tabelle einsetzen.
- Niemals § 850d ZPO ohne richterliche Festsetzung als feste Zahl ausgeben.
- Bei selbstständigem Einkommen Berechnung § 850i ZPO statt § 850c ZPO.
- Bei Sozialleistungen § 54 SGB I prüfen.

## Querverweise

- `zv-pfueb-arbeitsentgelt`, `zv-pfueb-bank`
- `zv-abwehr-schuldner`
- `werkzeuge/pfaendungsrechner.py`
- `forderungsmanagement-klagewerkstatt/skills/inkasso-zahlungsklage-ersteller`
