---
name: zwitterrecht-alr-ii-1-19-bis-22
description: "Zwitterrecht nach ALR — das beruehmte preussische Sonderrecht der Wahlmoeglichkeit. ALR II 1 §§ 19 bis 22 regelte das Geschlecht der Zwitter (Hermaphroditen): Eltern bestimmen Geschlecht bis 18 Jahre danach Wahlrecht des Betroffenen. Skill behandelt Norm Inhalt rechtshistorische Bedeutung und die..."
---

# Pralr Zwitterrecht Alr Ii 1 19 Bis 22

## Norm

ALR II 1 §§ 19 bis 22 — die wahrscheinlich beruehmteste Detailregelung des ALR und ein viel zitiertes Kuriosum.

### § 19 ALR II 1
"Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Eltern das Geschlecht, in welchem sie erzogen werden sollen."

### § 20 ALR II 1
"Jedoch steht solchen Zwittern nach zuruecksgelegtem 18. Jahre die Wahl frei, welchem Geschlechte sie sich beizaehlen wollen."

### § 21 ALR II 1
"Nach dieser Wahl werden ihre Rechte kuenftig beurteilt."

### § 22 ALR II 1
"Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlechte des vermeintlichen Zwitters abhaengig, so kann auf dessen Antrag der Spruch der Sachverstaendigen erfordert werden."

## Rechtshistorische Bedeutung

- Beleg für den kasuistischen Anspruch des ALR — selbst seltenste Konstellationen geregelt.
- Aufgeklaerter Charakter: Wahlrecht des Volljaehrigen, nicht nur fremdbestimmt durch Eltern oder Aerzte.
- Sachverstaendigenkompetenz: Aerzte werden im Streit gehoert.

## Aufhebung

- BGB 1900 enthielt keine Sondernorm zum intersexuellen Status.
- Geschlechtsstatus war jahrzehntelang nur "Mann" oder "Frau" im Personenstand.
- Erst PStG-Reform 2013: Eintragung Geschlecht "offen lassen" möglich.
- BVerfG 1 BvR 2019/16 vom 10.10.2017 (sogenannte "Dritte Option") — Recht auf positiven Personenstandseintrag jenseits von "maennlich" und "weiblich".
- Personenstandsrecht-Reform 22.12.2018 — Eintrag "divers".

## Wiederentdeckung

- In der modernen Diskussion um Intersexualitaet wird ALR-Norm als bemerkenswert frueh anerkennendes Beispiel zitiert.
- Norm ist humaner und individueller als das BGB-System des Personenstandsrechts vor 2013/2017/2018.

## Prüfraster

1. Geschichtswissenschaft oder lebendes Recht?
2. Vergleich zu modernem Personenstandsrecht.
3. § 22 PStG (Eintrag) heute.
